Start Feuerwehr Für den Brandschutz in Jülich

Für den Brandschutz in Jülich

Zwölf Hauptamtler und beinahe 300 freiwillige Feuerwehrleute sorgen für die Sicherheit in und um Jülich. Nun hat der Hauptausschuss der Stadt den Brandschutzbedarfsplan für die kommenden fünf Jahre beschlossen.

0
0
TEILEN
Die Fahrzeuge müssen auf dem neuesten Stand sein. Foto: Feuerwehr Jülich
- Anzeige -

Je größer die Einwohnerzahl einer Stadt, desto mehr Feuerwehrleute braucht es – gleiches gilt für die entsprechenden Fahrzeuge. So die simple Gleichung. Was sich zunächst einfach anhört, ist im Brandschutzgesetz, kurz BHKG, bis ins kleinste Detail geregelt. In der jüngsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses stand nun der Beschluss zum Brandschutzbedarfsplan an. Dezernent Richard Schumacher hat dem HERZOG die Hintergründe dazu ein wenig genauer erläutert.

Spätestens alle fünf Jahre muss die Stadtverwaltung diesen Plan fortschreiben. Er bildet die Grundlage, um die Leistungsfähigkeit der hiesigen Feuerwehren nachzuweisen, so Schumacher. Der Nachweis wiederum ist Voraussetzung für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der Bezirksregierung in Köln. Und eine Ausnahmegenehmigung benötigt eine Stadt, wenn sie keine – oder eine kleinere – hauptamtlich besetzte Feuerwehrwache vorhalten will oder kann.

- Anzeige -

Jülich ist nach der Gemeindeordnung des Landes eine sogenannte „mittlere kreisangehörige Stadt“, so Schumacher, und als solche dazu verpflichtet „hauptamtliche Einsatzkräfte in Staffelstärke vorzuhalten“. So steht es in Paragraph 10 des Brandschutzgesetzes, kurz BKHG. Eine Staffel besteht üblicherweise aus sechs Menschen. Da eine Feuerwache aber rund um die Uhr und an jedem Tag der Woche besetzt sein muss, reichen sechs Feuerwehrleute nicht aus, rechnet der Dezernent vor und kommt schnell auf 30 Mann. Dass das mit steigenden Personalkosten einherginge, ist selbsterklärend.

Bisher, und der Dezernent ist zuversichtlich, dass sich daran nichts ändern wird, konnte die Stadt immer nachweisen, dass die sogenannten „Schutzziele“ erreicht werden können. Beachtet werden müssen dabei Besonderheiten, die durch Fabrik- oder andere große Gebäude etwa im Brainergy-Park entstehen könnten. Aktuell besetzen zwölf hauptamtliche Feuerwehrleute die Jülicher Wache, hinzukommen noch einmal rund 290 Mitarbeitende bei den freiwilligen Wehren in den Stadtteilen. Und ohne diese ginge es nicht, weiß der Dezernent: „Freiwillige Feuerwehren braucht man immer.“ Kürzlich ist mit Stefan Peterhoff einer der zwölf Hauptamtler die Karriereleiter nach einer einjährigen intensiven Fortbildung hinaufgeklettert.

Um schnelle Einsatzbereitschaft und damit die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, gibt es an mehreren Orten in der Stadt „Tagesalarmgruppen“, zum Beispiel an der Fachhochschule und im Forschungszentrum. Dahinter verbergen sich freiwillige Feuerwehrleute, die am selben Ort arbeiten und trotz Berufstätigkeit im Alarmfall ausrücken können. Obendrein steht am Dienstort, also etwa am Campus der FH, ein Einsatzfahrzeug bereit – das sorgt für kurze Wege. Man dürfe diese Gruppen allerdings nicht mit einer Werksfeuerwehr, wie sie das Forschungszentrum unterhält, verwechseln. Derzeit ist eine weitere Tagesalarmgruppe an der Zuckerfabrik in Planung. Die Unterstützung durch Pfeifer und Langen sei da, berichtet Schumacher von einem weiteren Schritt, die „Schutzziele“ für Jülich auch künftig erreichen zu können.

Eine hauptamtlich besetzte Wache ist übrigens nicht das Gleiche wie eine Berufsfeuerwehr, rückt Richard Schumacher mögliche falsche Vorstellungen noch gerade. Eine Berufsfeuerwehr gibt es – so der Regelfall – nur in kreisfreien Städten und großen Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern. Eine Marke, von der Jülich trotz des Wachstums noch weit entfernt ist.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here