Hier hilft Paragraph 14, Absatz 5, Wahlgesetz, weiter: „Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“ Soweit, so gesetzlich eindeutig. Doch, wie soll zum Beispiel jemand, der nicht lesen kann, sicherstellen, dass seine Hilfsperson das Kreuzchen tatsächlich an der richtigen Stelle gemacht hat?
Hilfe und Unterstützung bieten Workshops, wie sie zum Beispiel der Arbeitskreis für ein inklusives Jülich AKI im August angeboten hat. In den eigenen Räumen haben sich Bewohnerinnen und Bewohner des Stammhauses gemeinsam mit Heike Marré vom Dürener Verein sprech:fähig, Beatrix Lenzen, Geschäftsführerin des AKI, und Alexandra Filipowski von der KoKoBe mit politischen Themen auseinandergesetzt. Neben Grundsätzlichem rund um Parteien und Politik stand vor allem die Frage im Mittelpunkt, welche konkreten Themen den Teilnehmenden an ihrem Wohnort Jülich wichtig sind. „Wie geht wählen?“ hieß es beim zweiten Mal: Mit einer ausgeliehenen Wahlkabine und nachgemachten Wahlscheinen wurde die Stimmabgabe ganz praktisch geübt.
Von der Landeszentrale für politische Bildung gibt es ebenfalls Schützenhilfe, und zwar für Menschen, die der deutschen Sprache (noch) nicht mächtig sind oder aber die kognitiv eingeschränkt sind: Mit einer Broschüre in einfacher Sprache wird erläutert, was eigentlich eine Wahl ist und wie gewählt wird. Auch findet sich dort der Hinweis, dass Menschen, „die für alle Angelegenheiten einen Betreuer haben, wählen dürfen“. Diese Regelung ist relativ neu, erst am 1. Juli 2019 ist das inklusive Wahlrecht eingeführt worden, erklärt Rechtsanwalt Michael Lingnau. Hier kommt dann wieder Paragraph 14 ins Spiel – wer Hilfe benötigt, darf sich eine Assistenzperson suchen (das muss nicht der eigene Betreuer sein). Die Assistenz darf sogar mit in die Wahlkabine oder daheim beim Ankreuzen unterstützen, muss sich immer aber auf rein technische Aspekte beschränken. Die Wahlentscheidung trifft jeder und jede Walberechtigte selbst, betont der Landschaftsverband Rheinland LVR. Wie das zu überprüfen ist, bleibt dabei allerdings im Unklaren.
Foto: Stadt Jülich/B. Lenzen
Für Gehbehinderte zum Beispiel stellt sich eher die Frage nach der Barrierefreiheit des Wahlraums. Selbstredend gibt es auch dazu offizielle Regelungen: In der aktuell gültigen Bundeswahlordnung (BWO) heißt es: „Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind“. Die Information dazu findet sich in der Wahlbenachrichtigung, so das LVR-Dezernat für Soziales.
Bleibt am Ende eine Frage: Was ist mit einem Menschen, der seine Wahlentscheidung gar nicht äußern kann, dennoch aber eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat? Denn wahlberechtigt ist jeder und jede Deutsche ab dem Alter von 18 respektive 16 Jahren, sofern nicht per richterlichem Beschluss die Wahlberechtigung entzogen wurde. Und das, so Jurist Lingnau, ist nur selten der Fall, etwa wenn jemand wegen Landesverrats rechtskräftig verurteilt wurde.