Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 9 „Am Buschweiher II“
a) Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 9 „Am Buschweiher II“
b) Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 9 „Am Buschweiher II“ gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 24.07.2025 Folgendes beschlossen:
„Die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 9 „Am Buschweiher II“ wird beschlossen (Feststellungsbeschluss).“
Ferner wird gemäß § 7 GO NRW i. V. m. BekanntmVO und Hauptsatzung der Stadt Jülich Folgendes bekannt gemacht:
Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 9 „Am Buschweiher II“ gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Die vom Rat der Stadt Jülich am 24.07.2025 beschlossene Flächennutzungsplanänderung der Stadt Jülich zum Bebauungsplan Güsten Nr. 9 „Am Buschweiher II“ wurde der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln hat die Flächennutzungsplanänderung mit Bescheid vom 22.08.2025 (Aktenzeichen: 35.22-2025-0092965 FNP/19) genehmigt.. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird auch die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 9 „Am Buschweiher II“ gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.
Der Planbereich ist aus der folgenden Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Durch die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 9 „Am Buschweiher II“ soll dem bestehenden Betrieb für Landtechnik eine Erweiterung der Betriebsflächen ermöglicht werden. Aufgrund von immer größer werdenden Landwirtschaftsmaschinen reicht der vorhandene Platz sowohl für die Reparatur und Instandhaltung als auch Fahrbewegungen der Maschinen auf dem Grundstück nicht mehr aus.
Die Stadt Jülich hat bereits für Teile des Plangebiets die entsprechenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 8 „Am Buschweiher“) durchgeführt, hat allerdings bis heute die endgültige Genehmigung der Bezirksregierung Köln für die Flächennutzungsplanänderung nicht eingeholt. Aus diesem Grund ist die Mischbaufläche erneut in das Verfahren eingebunden worden, damit in einem Bauleitplanverfahren zur Gewerbefläche auch die aktuelle Interessenlage zur Mischbaufläche abgeklärt werden kann. Somit kommt die Stadt Jülich den Abmachungen im Umgang mit fehlerhaften Bauleitplänen nach und wiederholt die öffentliche Beteiligung.
Die Änderung des Flächennutzungsplans umfasst sowohl die bestehende Mischbaufläche und die für die Betriebserweiterung benötigten Gewerbeflächen als auch Flächen, die für den Ausgleich sowie die Niederschlagswasserbeseitigung erforderlich sind.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Ab. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 25.08.2025
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs