Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 51 „Lindenallee III“
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 02.07.2025 Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Nr. A 51 „Lindenallee III“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.“
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Ursprünglich verlief durch das Plangebiet die tektonische Störzone ‚Jülich D‘, die nicht bebaut werden durfte und deshalb im Bebauungsplan Nr. 55 als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde. Aufgrund von Veränderungen der Oberfläche ist diese tektonische Störung nach Auskunft der RWE Power AG nicht mehr aktiv und kann demnach bebaut werden. Daraus ergeben sich neue Planungsmöglichkeiten für das Plangebiet, weshalb der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 55 „Lindenallee“ in diesem Bereich neu aufgestellt werden soll.
Durch eine verbesserte Ausnutzung und Bebauung der Fläche soll im Gegensatz zum Ursprungsbebauungsplan mehr Wohnraum geschaffen werden, um die anhaltende Nachfrage nach Bauflächen und Wohnraum innerhalb der Stadt Jülich zu befriedigen.
Planungsziel ist die Entwicklung eines innerörtlichen Quartiers, das vornehmlich dem Wohnen dienen, im südlichen Teilbereich aber auch die Ansiedlung von Dienstleistung und nicht störendem Gewerbe ermöglichen soll. Das Quartier soll mit einem hohen städtebaulichen Qualitätsstandard und einer hohen Wohnqualität errichtet werden. Dabei sind verschiedene Wohntypologien wie Miet- und Eigentumswohnungen, freistehende Einfamilienhäuser und Tiny-Häuser vorgesehen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 15.05.2023 bis 23.06.2023 einschließlich statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 05.11.2024 bis 06.12.2024 statt. Zeitgleich wurde auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplan Nr. A 51 „Lindenallee III“ tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB [in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3.634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I S. 394)] in Kraft.
Der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung können ab sofort von jedermann bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr
und nach Terminabsprache (Tel. 02461 / 63-282) eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Ferner können diese Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Nr. A 51 „Lindenallee III“ mit der Begründung unter folgenden Internetadressen abgerufen werden.
Bekanntmachung:
auf der Homepage des „Herzog“-Magazins unter www.herzog-magazin.de/amtliche-bekanntmachungen-stadt-juelich/ – AMTL. BEKANNTM. DER STADT JÜLICH– Bekanntmachung der Stadt Jülich – Bebauungsplan Nr. A 51 „Lindenallee III“
Bauleitplanunterlagen:
auf der städtischen Homepage unter www.juelich.de/rechtskraft – BEBAUUNGSPLÄNE / SONSTIGE SATZUNGEN – Bebauungsplan Nr. A 51 „Lindenallee III“
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 14.07.2025
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs