Start Kreis Düren Guter Start für Familien

Guter Start für Familien

Ein neues Tool für den Kreis Düren: Das Familienportal mit Angeboten für Babys, Kinder und junge Erwachsene.

0
0
TEILEN
Anja Kaldenbach (links) und Kira Gatzen vom Amt für Kinder, Jugend und Familie des Kreises Düren füttern das Familienportal stets mit neuen Angeboten. Foto: Kreis Düren
- Anzeige -

Der Kreis Düren beteiligt sich an dem Online Tool „Guter Start NRW“. Daraus resultiert ein neues, komfortables Angebot für alle Bürgerinnen und Bürger: Das Familienportal. Dieses ermöglicht einen guten Überblick über die Angebote und Maßnahmen, die im Kreisgebiet und darüber hinaus zu finden sind.

Das Familienportal ist der Wegweiser mit Angeboten für die gesamte Familie. Mit einem Klick lassen sich die verschiedenen Kurse, Treffs oder Hilfsangebote bequem online suchen und finden – sortiert nach Altersgruppe, Thema und Wohnort.

- Anzeige -

Auf www.kreis-dueren.de/familienportal sind bereits über 150 Angebote von mehr als 30 Anbietern online. Darunter Beratungen für Schwangere, Online-Sprechstunden, Erziehungshilfen, Eltern-Kind-Gruppen und vieles mehr. Wichtig zu wissen ist aber auch, dass es Praktikumsangebote und viele Infos zum Thema Beruf gibt. „Wir möchten ja auch Menschen über 18 noch erreichen, die gerade in die Berufswelt einsteigen“, sagt Anja Kaldenbach vom Amt für Kinder, Jugend und Familie des Kreises Düren.

Ziel des Kreises Düren ist es, jede Familie auf ihrem Weg mitzunehmen und zu begleiten – wie mit der seit 2012 bestehenden Initiative „Gut aufwachsen im Kreis Düren“. Diese sorgt dafür, dass alle Kinder und Jugendlichen gute Chancen auf eine positive Entwicklung erhalten. Familien mit Kindern soll möglichst frühzeitig eine für sie passende Unterstützung angeboten werden, falls diese gefragt wird. Gelingen kann das durch Unterstützungsangebote – von der Schwangerschaft bis zum Eintritt in das Berufsleben.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here