Start Magazin Gesundheit Ultraschall im Rettungswagen

Ultraschall im Rettungswagen

Der Kreis Düren erweitert seine Ausstattung und setzt auf neue mobile Ultraschallgeräte im Rettungsdienst.

0
0
TEILEN
Neue mobile Ultraschallgeräte im Rettungsdienst: Landrat Dr. Ralf Nolten (Mitte) übergibt die neuen Geräte an Dr. Norbert Hambach, ärztlicher Leiter Rettungsdienst (l.), und Jens Juchem (RDKD). Foto: Kreis Düren
- Anzeige -

Der Kreis Düren baut seine notfallmedizinische Ausstattung weiter aus: Ab sofort gehören moderne mobile Ultraschallgeräte zur festen Ausrüstung der Notarztwagen. Damit können Patientinnen und Patienten bereits am Einsatzort untersucht werden – etwa bei Verdacht auf innere Blutungen oder Organverletzungen.

Für Landrat Dr. Ralf Nolten ist die Anschaffung der tragbaren Geräte ein wichtiger Beitrag, um eine bestmögliche medizinische Versorgung der Menschen im Kreis Düren zu ermöglichen: „Unsere Einsatzkräfte leisten täglich wertvolle Arbeit und retten Leben. Umso wichtiger ist es, dass sie in Notfallsituationen mit Technik arbeiten können, die dem neuesten Stand der Medizin entspricht.“

- Anzeige -

Die handliche Sonde wird mit einem Handy verbunden, das ein Ultraschallbild und eventuelle Auffälligkeiten zeigt. Ob Herz, Lunge oder Bauchraum – die Geräte sind flexibel einsetzbar.

„Gerade in der Notfallversorgung zählt jede Minute“, sagt Dr. Norbert Hambach, ärztlicher Leiter Rettungsdienst und Vorstand der RDKD, Rettungsdienst Kreis Düren AöR. „Mit den neuen Geräten können die Notärztinnen und Notärzte bereits am Einsatzort die Organe überprüfen, wichtige Diagnosen stellen und die weitere Versorgung, beispielsweise in spezialisierten Kliniken, optimal vorbereiten.“

Im Kreis Düren sind künftig alle Notarztwagen mit mobilen Ultraschallgeräten ausgestattet. Der technischen Fortschritt und die Nutzung digitaler Medien im Rettungsdienst ergäben einen klaren Fortschritt für die Notfallversorgung in der Region, so der Kreis in einer aktuellen Mitteilung.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here