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Pfeife ersetzt nicht Gesetze

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Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
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Fußball gilt gern als rechtsfreier Raum mit Rasen, ist es aber nicht. Fußball hat zunächst mal seine eigenen Gesetze. Es geht aber nicht ohne Paragrafen – auch auf dem Rasen nicht. Schon die Regeln 1 bis 17 des IFAB lesen sich wie ein unterschätzter Grundkurs im öffentlichen Recht. „Der Ball ist rund“ steht dort zwar nicht, aber ein implizites § 1 FußballG: Die Realität hat sich dem Spiel anzupassen, lässt sich dennoch herauslesen.

Nehmen wir das Handspiel. Was im Alltag eine harmlose Geste ist, mutiert im Strafraum zu einem halben Staatsverbrechen. § 12 Regelwerk: Arme weg! – so könnte man die Norm überschreiben. Die Auslegung schwankt, mal streng, mal liberal; je nach Tagesform des Schiedsrichters, der hier zugleich Gesetzgeber, Polizei und letzte Instanz ist.

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Trotzdem gilt: Wer glaubt, die Pfeife des Schiedsrichters ersetze den Gesetzgeber, irrt. Das zeigt schon ein Blick in jene Urteile, die klingen, als seien sie zwischen Ascheplatz und Amtsgericht geschrieben worden.

Da wäre etwa der Spieler, der seinen Gegenspieler „im Eifer des Gefechts“ nicht nur vom Ball, sondern gleich vom Boden trennte. Das Gericht entschied nüchtern, dass § 223 StGB – Körperverletzung auch dann greift, wenn die Blutgrätsche nicht von Sky, sondern von Zeugen gesehen wird. Das Feld sei kein rechtsfreier Kampfplatz, sondern – so das Urteil – ein „Ort mit gesteigerter Verletzungstoleranz“, aber eben nicht grenzenloser. Ein schöner Satz, der klingt, als könne er direkt in Regel 12 „Fouls und unsportliches Betragen“ eingearbeitet werden.

Ein anderes Beispiel: Ein Zuschauer beleidigte den Schiedsrichter mit einer Wortwahl, die selbst im Abstiegskampf als überzogen gelten würde. Das Gericht stellte klar, dass § 185 StGB – Beleidigung auch hinter der Eckfahne gilt. Die rote Karte des Referees wurde vor Gericht quasi bestätigt – eine seltene Eintracht der Gewalten. Und dann jene Fälle, in denen Pyrotechnik für „Stadionatmosphäre“ gehalten wird. Ein Richter schrieb dazu, die Nutzung von Bengalos sei kein Ausdruck von Fankultur, sondern schlicht ein Verstoß gegen die Stadionordnung und regelmäßig geeignet, eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB zu begründen. Der Angeklagte hatte auf „Tradition“ gepocht, was das Gericht trocken mit „nicht normrelevant“ kommentierte.

Manchmal wird es kurios: Ein Torwart forderte Schmerzensgeld, weil ein Mitspieler ihn beim Jubel zu stürmisch in den Arm nahm. Abgewiesen. Das Gericht erkannte einen „gemeinschaftlich getragenen Risikoalltag“ und berief sich sinngemäß auf § 242 BGB – Treu und Glauben. Wer ein Tor feiert, muss mit allem rechnen – außer vielleicht mit Zurückhaltung.

Vielleicht ist das der Charme des Fußballrechts: Es tastet sich irgendwo zwischen Regel 1 bis 17, Strafgesetz und gesundem Menschenverstand entlang. Während der Ball rollt, sind Begriffe wie „Verhältnismäßigkeit“ und „Tatbestandsmäßigkeit“ plötzlich lebendig. Und manchmal, ganz selten, wirkt es, als würde das Gesetz den Fußball nicht zähmen – sondern der Fußball das Gesetz daran erinnern, dass auch es Teil eines Spiels ist.


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