Start Nachrichten Nach Buschbrand: Polizei warnt vor Brandgefahr

Nach Buschbrand: Polizei warnt vor Brandgefahr

Die Polizei weist auf eine erhöhte Brandgefahr aufgrund von Trockenheit und hohen Temperaturen hin. Vor Kurzem habe bei einem Buschbrand Schlimmeres verhindert werden können.

1
0
TEILEN
Foto: skeeze/ pixabay
Foto: skeeze/ pixabay
- Anzeige -

Ein Funke genügt – so der Hinweis der Polizei. Die Behörde warnt nach einem Buschbrand in der Nähe des Ruruferradwegs vor erhöhter Brandgefahr. Bei dem Buschbrand seien auf einer Fläche von ungefähr 400 Quadratmetern Buschwerk und Unterholz in Brand geraten. Durch den schnellen Einsatz der Feuerwehr habe eine Ausdehnung, insbesondere ein Übergreifen auf den angrenzenden Firmenkomplex, verhindert werden können.

Ob der Grund für den vergangenen Brand ein fahrlässiger Umgang etwa mit einem Grill ursächlich war, sei aktuell Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen. Durch die anhaltend trockene Witterung, sommerlichen Temperaturen und leichtem Wind reiche allerdings bereits der kleinste Funke, um einen Flächenbrand auszulösen.

- Anzeige -

Auch in der Nähe von Linnich hat es gebrannt: Bei Ederen ist ein Stoppelfeld samt Strohresten in Flammen aufgegangen. Zwar gelang es der Feuerwehr trotz der extrem trockenen Witterung, den Brand schnell unter Kontrolle zu bringen, dennoch brannte eine Fläche von rund 2,5 Hektar ab und hinterließ eine versengte Landschaft. Nach der genauen Brandursache wird in diesem Fall noch gesucht. Polizei und Feuerwehr warnen vorsorglich dennoch vor allzu sorglosem Umgang mit Feuer.

Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der Trockenheit weist die Polizei in ihrem Bericht auf Folgendes hin: Wer fahrlässig oder sogar vorsätzlich mit Glut oder Feuer hantiert, verursacht unkalkulierbare Gefahren und setzt die körperliche Gesundheit und den Besitz anderer aufs Spiel. Bereits eine achtlos weggeworfene Zigarettenkippe kann eine Katastrophe auslösen.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here