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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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über die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ gemäß § 4a (3) BauGB.

Sachverhalt

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Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 den Planentwurf und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) beschlossen. Zeitgleich soll auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut durchgeführt werden.

Bei der Erstellung des Planentwurfes und der Begründung wurden die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) und der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB berücksichtigt. Ebenso wurden die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB berücksichtigt.

Anschließend an das Verfahren der Offenlage soll aus Gründen der Rechtssicherheit nun eine erneute Offenlage gemäß § 4a (3) BauGB erfolgen. Hierfür gibt es mehrere Gründe:

Zum einen fand die Offenlage nicht nur wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben über eine öffentliche Auslegung statt, die Dokumente wurden auch auf die Homepage der Stadt Jülich hochgeladen. Hierbei wurden offensichtlich nicht immer die aktuellsten Dateiversionen verwendet. Die Unterschiede zwischen den Daten sind marginal. Dennoch soll dem Bürger die Gelegenheit gegeben werden, sich vollumfänglich über die abschließenden Unterlagen zu informieren und sich zu diesen zu äußern.

Wesentlicher ist jedoch, dass die Stadt Jülich der aktuellen Rechtsprechung folgen möchte. In einer Nachbarkommune wurde kürzlich eine Flächennutzungsplanänderung, in der Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt werden, vom OVG NRW für unwirksam erklärt (OVG NRW, Urteil vom 06.12.2017). Dies hat die Stadt Jülich zum Anlass genommen, die Begründung und die Standortuntersuchung im Hinblick auf die Fehler zu überprüfen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Jülich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes erfolgen, um die Eignung der Standorte für die Windenergie zu überprüfen. Darauf aufbauend sollen nun zusätzliche Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen werden. Die gemeinsame Ausweisung der Flächen als städtische Gesamtplanung der Windenergie entfaltet sodann Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Außenbereich.

Zur Sicherstellung der bestmöglichen Planung und zur Verträglichkeit insbesondere der Schutzgüter „Tier“ und „Mensch“ sollen neben der Änderung des Flächennutzungsplanes ebenso Bebauungspläne aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang können erforderliche Festsetzungen verbindlich geregelt werden. Die nachfolgende Übersichtskarte zeigt die Lage und Bezeichnung der Konzentrationszonen (rot umrandet bzw. beschriftet) innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Jülich (graue Umrandung). 

Übersichtsplan

Offenlage

Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ und die Begründung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen im Rahmen der erneuten Offenlage gem. § 4a (3) BauGB in der Zeit von 

Montag, 11.06.2018 bis einschließlich Freitag, 13.07.2018

bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden 

montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr

montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr

donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr

Auskunft gegeben werden. Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02461 / 63-259, -260 oder -279 zwecks Terminabsprache zu melden.

Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 11.06.2018 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter http://www.juelich.de/Aktuelles/Buergerbeteiligung zur Verfügung.

Während dieser Zeit besteht für jedermann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Anregungen zum Planentwurf können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-485) oder E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich eingereicht werden. Auf schriftliches Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben. 

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Änderung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b. die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d. der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Umweltbezogene Informationen

Neben dem Entwurf der Planzeichnung und der Begründung sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:

Jülich, den 22.05.2018

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs

BekanntmachungsanordnungDer Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 17.05.2018 zur erneuten Offenlegung gemäß § 4a (3) BauGB und zur erneuten Beteiligung zur Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Jülich, 18.05.2018

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs


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