Inkrafttreten des Bebauungsplans Stetternich Nr. 11 „An der Kölner Landstraße“
Inkrafttreten des Bebauungsplans Stetternich Nr. 11 „An der Kölner Landstraße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 18.12.2025 Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Stetternich Nr. 11 „An der Kölner Landstraße“ wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.“
Der Planbereich ist aus der folgenden Skizze ersichtlich:

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Zur Verbesserung der Nahversorgung und der Lebensqualität im Ortsteil Stetternich ist die Errichtung eines Pflegeheimes sowie die Schaffung seniorengerechter Wohnbebauung auf dem Plangebiet an der Kölner Landstraße geplant. Diese Entwicklung reagiert auf den steigenden Bedarf an altersgerechtem Wohnraum und Pflegeeinrichtungen, der durch die demographische Entwicklung und aktuelle Pflegegutachten belegt wird.
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf den Flurstücken 437, 439 und 455 der Flur 006 in der Gemarkung Stetternich ein Pflegeheim mit ca. 80 Betten sowie 17 Einheiten für betreutes Wohnen zu errichten. Der Standort liegt zwischen der Kölner Landstraße und der bestehenden Bebauung von Stetternich, ist jedoch im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Aufgrund der geplanten Nutzung und der vorgesehenen Maßstäbe ist eine Anpassung des Planungsrechts erforderlich. Daher wird der Bebauungsplan Stetternich Nr. 11 „An der Kölner Landstraße“ aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen.
Ziel der Planung ist es, die Fläche als „allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO auszuweisen und gleichzeitig eine private Grünfläche für das Pflegeheim zu sichern. Zudem wird ein Geh- und Fahrrecht festgelegt, um eine gute Erreichbarkeit des Plangebiets sowie der benachbarten Bushaltestelle zu gewährleisten. Das Vorhaben trägt der demographischen Entwicklung sowie dem steigenden Bedarf an altersgerechtem Wohnraum und Pflegeeinrichtungen Rechnung und leistet einen wichtigen Beitrag zur zukunftsfähigen städtebaulichen Entwicklung der Region.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit 17.04.2023 bis 19.05.2023 einschließlich statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit 02.04.2025 bis 04.05.2025 einschließlich statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Bebauungsplan Stetternich Nr. 11 „An der Kölner Landstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3.634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2025 (BGBl. I S. 189) in Kraft.
Der Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung können ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 bis 16.30 Uhr
und nach Terminabsprache (Tel. 02461 63-282) eingesehen werden bzw. kann über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Ferner können diese Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Stetternich Nr. 11 „An der Kölner Landstraße“ mit der Begründung unter den folgenden Internetadressen abgerufen werden.
Bekanntmachung:
auf der Homepage des „HERZOG“-Magazins unter https://www.herzog-magazin.de/amtliche-bekanntmachungen-stadt-juelich/ – AMTL. BEKANNTM. DER STADT JÜLICH – Bekanntmachung der Stadt Jülich – Bebauungsplan Stetternich Nr. 11 „An der Kölner Landstraße“
Bauleitplanunterlagen:
auf der städtischen Homepage unter www.juelich.de/rechtskraft – BEBAUUNGSPLÄNE / SONSTIGE SATZUNGEN – Bebauungsplan Stetternich Nr.11 „An der Kölner Landstraße“
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 18.12.2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 13.03.2026
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs













