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Brauchtum und Recht

Der Karneval beginnt in den Hochburgen am Donners- tag mit Weiberfastnacht. Wer an diesem Tag feiert und fremde Krawatten abschneidet, folgt nicht nur einem alten Brauch, sondern kann von den Herren mit gekürzter Krawatte auch auf Schadenersatz verklagt werden. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt. Sonst hat der kurze Schlips unter Umständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel.

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Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
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Nicht ohne Kostüm
Ohne Kostüm kein Karneval – je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentli- ches Ärgernis erregen. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendungen von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem Deutschen Strafrecht ein Vergehen gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Wildpinkeln verboten
Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Laut Gesetz stellt das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ eine Erregung des öf- fentlichen Ärgernisses dar. Dafür kann laut ARAG ein Ordnungsgeld von bis zu 100 Euro fällig werden.

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Aufforderung zum Tanz
Allzu ungestümen Tänzern kann eine Klage drohen. So er- ging es einem Mann, der eine Frau äußerst schwungvoll und vor allem ungefragt auf die Tanzfläche zog. Der Mann verlor das Gleichgewicht und stürzte gemeinsam mit sei- ner „Partnerin“ rückwärts aus dem geöffneten Fenster. Das aufgerufene Gericht ging nicht von einem gemeinsamen Tanz aus, da die Frau keine Zeit gehabt hatte, dem Tanz zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Daher galten für dem Mann auch keine Haftungseinschränkungen. Er musste der Frau wegen ihrer Verletzungen Schmerzensgeld zahlen. (OLG Hamburg, Urteil vom 5.10.1999, Az.6 U 262/98)


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