Start Magazin Rat & Recht Ohne Frag‘ macht’s der Belag!

Ohne Frag‘ macht’s der Belag!

„Ja, mir san mit‘m Radl da, Resi, Rudi und Papa, und das Baby samt Mama…!“ Dieses generationenübergreifend bekannte Liedchen könnten wir Biker noch fröhlicher schmettern, wenn wir unseren Drahtesel nicht nur mit klarer gesetzlicher Grundlage, sondern auch auf sicheren Wegen mit gutem, weil deutlich unterscheidbaren Belag führen könnten.

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Foto: Andrey Burmakin
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Manche Fahrradwege leuchten bereits rot, grün und blau. Viele Kommunen streichen nämlich ihre Fahrradwege mittlerweile bunt. Radeln wir auf diesen sogenannten Pop-Up-Radwegen in die richtige Richtung, vor allem in Sachen Sicherheit?

Dazu zunächst der kurze Exkurs ins Fahrradrecht:
Radfahrer gehören auf den Fahrradweg? – Grundsätzlich falsch!
Generell gilt nämlich: Fahrräder gehören auf die Fahrbahn – genau wie alle anderen Fahrzeuge. Lediglich Kinder unter 9 Jahre müssen und Kinder im Alter von 9 und 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren. Kinder ab 11 Jahre und Erwachsene dürfen Kinder unter 9 Jahre mit dem Fahrrad auch auf dem Gehweg begleiten.

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Kinder im Alter ab 11 Jahren und Erwachsene dürfen erlaubterweise mit ihren Fahrrädern auf dem vom Gehweg baulich getrennten oder mit diesem kombinierten Radweg – übrigens nach der letzten Gesetzesnovelle im Jahre 2020 auch nebeneinander – dann radeln, wenn das berühmte blaue Schild mit dem Fahrradsymbol dies gesondert oder auch in Kombination mit der Ausweisung eines Gehweges erlaubt (Zeichen 237, 240, 241)

Dies alles ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) übrigens für Radfahrer und Fahrer von E-Bikes mit einer Hilfsmotorleistung bis maximal 25 Km/h (auch Pedelecs genannt) festgeschrieben.

Unsere StVO regelt weiterhin den Radfahrstreifen, der auf der Fahrbahn zur ausschließlichen Nutzung durch Radfahrer angelegt und mit einem durchgezogenen weißen Strich gekennzeichnet ist, und den Schutzstreifen, der mit gestrichelten Linien von der Fahrbahn abgetrennt wird und ggfls. von Autofahrern mit ihren Pkw verkehrsbedingt, aber in Rücksichtnahme auf vorhandene Radfahrer überfahren werden darf.

Des Weiteren kennt unsere novellierte StVO nun auch die Fahrradstraße oder die Fahrradzonen, wo der Radverkehr absoluten Vorrang genießt, mithin die komplette Fahrbahn für den Radverkehr reserviert ist. Es gilt für Radfahrer und auch für weiterhin zugelassene andere Verkehrsteilnehmer die Regelgeschwindigkeit von max. 30 Km/h.

Dies wir nach der Gesetzesnovelle noch durch so genannten Radschnellwege getoppt, die kreuzungs- und ampelfrei sowie separiert von Kfz- und Fußverkehr recht breit und gut beleuchtet angelegt und ausschließlich Fahrradfahrern vorbehalten sind. Die Biker können dort im Übrigen ohne Tempolimit sausen, so dass im Grunde eine Autobahn für Radfahrer geschaffen wird.

Schließlich werden immer häufiger Einbahnstraßen für Fahrräder entgegen der Fahrtrichtung freigegeben. Unsere obere Kölnstraße als schöner Jülicher Boulevard entlang des Schlossplatzes lässt diesbezüglich grüßen.

Wer mit seinem Bike diese Wege nicht vorschriftsgemäß nutzt, muss gemäß geltendem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 20 bis 35 Euro rechnen.

Soweit der kleine Einblick in den deutschen verkehrsrechtlichen Kosmos zur Nutzung des Verkehrsraums für Fahrradfahrer und nun zurück zu den neuen Konzepten der Kennzeichnung von Fahrradwegen.

Die genannten Fahrradwege kennen wir seit Jahrzehnten zumeist in mausgrau, teilweise noch gebaut mit Pflastersteinen und bereits in die Jahre gekommen. Viele Städte streichen ihre Radwege mittlerweile aber wie erwähnt bunt, wobei die entsprechende Beschilderung zwingend dazu gehört.

Welchen Effekt soll das Farbenspiel haben?
Mehr Verbindlichkeit, Sicherheit, ein besseres Vorankommen?!

Es geht um eine eindeutige, in Farben getünchte Signalwirkung des Bikers gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.

Viele Städte in Deutschland haben ihre Fahrradwege bereits zur besseren Sichtbarkeit und Gefahrenabwehr mit der Signal- und Warnfarbe Rot gefärbt.
Städte wie Lübeck oder Berlin setzen hingegen auf die Farbe Grün.

Diese Farbe hat sich zumindest auch derzeit international durchgesetzt, was in Wien oder einigen Großstädten in den USA zu besichtigen ist.

Experten meinen, dass die Farbe Grün sowohl farbpsychologisch – diese Farbe stehe für Natur, Gelassenheit und Toleranz – als auch in ihrer gut sichtbaren Kontrastfunktion, um u.a. Gefahrenstellen mit Rot davon absetzen zu können, überzeugen würde.

Auch die Bemalung der Radwege mit der Farbe Blau hat in Städten wie Gelsenkirchen und Tübingen Einzug gehalten. Die dortigen Verkehrsplaner setzen dabei auf die blaue Farbwirkung in Richtung Vertrauen schaffen und Gebote beachten.

Das Farbenspiel auf Radwegen hat jedenfalls offenbar konfliktlösende Wirkung unter den unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern, verzeichnet mithin einen Rückgang gefährlicher Situationen, wie eine Praxisstudie aus Wien dokumentiert.

Danach ergab sich auf einem grün unterlegten Teilstück eines Wiener Fahrradweges eine Konfliktabsenkung in 12 Stunden um 70 %, da unter anderem 37 % weniger Fußgänger den Fahrradweg betraten und obwohl merklich mehr Fahrradfahrer den grünen Fahrradweg nutzten, wobei gleichzeitig deren gefährdende Nutzung von Gehwegen von 13 % auf 7 % sank.

73 % der Radfahrer gaben in der Wiener Studie an, sich auf den eingefärbten Radwegen sicher zu fühlen, 77 % der Biker befanden die grünen Radfahrbahnen für gut oder sehr gut.

Hinzu kommt, dass allein baulich abgegrenzte Fahrradwege zum Beispiel an Kreuzungen oder Unfallschwerpunkten nicht immer möglich oder ausreichend sicherheitsdienlich sind, auch wenn sie zunächst ein subjektives Sicherheitsgefühl schaffen.

Vor allem an diesen Stellen befördert eine farbliche Trennung und Hervorhebung des Fahrradweges ein deutliches subjektives und objektives Sicherheitsplus.

Und dies wiederum stärkt die Fahrradfahrer darin, sich im Straßenverkehr mehr zuzutrauen und den Drahtesel dem Pkw oder Motorrad vorzuziehen, mithin umweltfreundlicher und gesünder ans Ziel zu kommen.

Also macht’s nach alledem sehr wohl der Belag, auf dass das Radfahren noch sicherer und beliebter wird.

Aber es soll der erhobene, aber allseits im Straßenverkehr gut gemeinte Zeigefinger des Verkehrsrechtlers mit dem Hinweis auf das in § 1 Abs. 2 StVO festgeschriebene Gebot der Rücksichtnahme final nicht ganz fehlen.

In dieser Gesetzespräambel heißt es unmissverständlich:
„Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“


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