Start Nachrichten Dieb hinterlässt Spuren

Dieb hinterlässt Spuren

Jemand hat in Düren zuerst einen Fernseher und dann im Anschluss einen Roller geklaut. Er hat es zumindest versucht.

120
0
TEILEN
Foto: pixabay
Foto: pixabay
- Anzeige -

Durch eine erfolgreiche Spurensuche am gestrigen Nachmittag konnten konnten Kriminalbeamte zwei Diebe festnehmen. Ursprünglich waren die Beamten zu einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an der Neuen Jülicher Straße in Düren gerufen worden. Dort hatte es in der vorangegangenen Nacht einen Einbruch gegeben, bei dem ein Fernseher entwendet worden war. Als die Spurensicherer dort eintrafen, lieferten ihnen die Geschädigten des Einbruchs Hinweise auf einen Tatverdächtigen, nach dem umgehend gesucht wurde.

Noch während der Fahndung nach dem Verdächtigen, zu dem eine gute Personenbeschreibung vorlag, erhielt die Polizei Kenntnis über einen Dieb, der ganz in der Nähe soeben versucht hatte, einen Roller zu stehlen. Er wurde allerdings vom Besitzer des Fahrzeugs an der Tat gehindert und konnte flüchten, seine Beschreibung war nahezu identisch mit der des Einbrechers.

- Anzeige -

Der mutmaßliche Kriminelle konnte später von Beamten geschnappt werden.Es handelte sich um einen 29 Jahre alten Mann, der angab, ohne festen Wohnsitz zu sein. Er lieferte Hinweise auf einen vermutlichen Hehler, dem er immer wieder Diebesgut gegen Bezahlung abliefere.

Der Wohnung des mutmaßlichen Hehlers fanden sich diverse Gegenstände, bei denen es sich um Beute aus Straftaten handelt, darunter Uhren, Schmuck, Werkzeuge, Geldbörsen und Handys. Er wurde daraufhin ebenfalls vorläufig festgenommen.

Beide Beschuldigten wurden zur Polizweiwache mitgenommen, wo sie vernommen und ihre Identitäten eindeutig festgestellt wurden. Im Laufe des Donnerstags wurden sie einem Haftrichter vorgeführt. Die Entscheidung über eine mögliche Untersuchungshaft steht noch aus. Im Rahmen der Ermittlungen konnte dem Einbrecher noch ein weiterer Diebstahl aus einer Wohnung in Norddüren vor zwei Tagen nachgewiesen werden. Dort hatte er beim Tragen von Möbelstücken in eine Wohnung die Gelegenheit genutzt und ein in dieser Wohnung liegendes Mobiltelefon entwendet.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here