Start Politik FDP Ein Pavillon als herzogliches Luftschlösschen

Ein Pavillon als herzogliches Luftschlösschen

Eines vorweg: Grundsätzlich ist die Idee, ein Informationszentrum der Stadtwerke in Innenstadtlage einzurichten, zu begrüßen. Die angeführten Bedenken hinsichtlich des Denkmalschutzes, teilen wir allerdings. Insbesondere die hier offenbar außer Kraft gesetzte Gleichbehandlung von Bürgern und Verwaltung bzw. ihrer städtischen Tochter (Stadtwerke) irritiert, wo doch sonst bei Um- und Neubauten die Denkmalschutzsatzung unnachgiebig durchgesetzt wird.

118
0
TEILEN
- Anzeige -

Dass bei der vorliegenden Planung die öffentlichen Toiletten zunächst nicht mit eingeplant worden sind, kann man vielleicht noch als Planungsfehler hinnehmen, wenn da nicht plötzlich die aberwitzige Summe von 1,9 Millionen Euro im Raum stehen würde. „Wofür?“ fragt sich da der Jülicher Bürger nicht zu Unrecht. Laut unserem Bürgermeister ist der Bau eines Palastes nicht geplant – nicht weniger dürfen wir aber im Hinblick auf diese Investitionssumme erwarten.

Der Platzbedarf der Stadtwerke kann durch Leerstände in besten Lagen der Innenstadt (Juwelier Müller, Galeria Juliacum ehemals Ernstings Family) mehr als gedeckt werden und das innerhalb kürzester Zeit. Die Touristeninformation könnte später vielleicht in das neue Kreishaus am Markt einziehen. Auch für das Bürgerbüro wird sich eine Bleibe finden. Womit nur noch die Toiletten übrig wären. Diese sind dringend vonnöten und sollten tatsächlich ebenerdig realisiert werden. Hierfür können die Stadtwerke gerne entsprechende Mittel bereitstellen. Dies spricht ebenfalls für Bürgernähe und deckt einen wichtigen Bedarf in unserer Stadt. Was für ein Gastgeber wären wir, wenn wir noch nicht mal die natürlichsten Bedürfnisse unserer Gäste ernst nähmen? Hierfür braucht es vor allem kein Gebäude, dessen Baukosten ein Bauwerk herzöglichen Stils erwarten lassen.
Allen Jülicherinnen und Jülichern wünschen wir ein gutes neues Jahre 2019.

- Anzeige -

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here