Start Nachrichten Region IHK begrüßt möglichen Verzicht auf Dieselfahrverbot

IHK begrüßt möglichen Verzicht auf Dieselfahrverbot

Mit Erleichterung hat die Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen die Fortschreibung des Luftreinehalteplans und damit einhergehend das voraussichtliche Ausbleiben eines für die Aachener Innenstadt geplanten Dieselfahrverbots zur Kenntnis genommen.

145
0
TEILEN
Michael F. Bayer, Hauptgeschäftsführer der IHK Aachen. Foto: IHK Aachen/Stadtbild/Renate Schütt
Michael F. Bayer, Hauptgeschäftsführer der IHK Aachen. Foto: IHK Aachen/Stadtbild/Renate Schütt
- Anzeige -

„Dieser Entwurf ist eine sehr gute Nachricht für die betriebliche Mobilität – Wirtschafts- wie Pendelverkehre – in unserer Region“, sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Michael F. Bayer: „Die Bezirksregierung Köln hat die verschiedenen Stellungnahmen der IHK Aachen sachkundig und ausgewogen berücksichtigt.“ Die Kammer hatte zuletzt sowohl eine branchenspezifische als auch eine räumliche Betroffenheitsanalyse für den Fall eines Dieselfahrverbots erarbeitet und in einer weiteren Untersuchung die positiven Effekte einer Modernisierung des Fahrzeugbestands auf die Luftqualität herausgestellt.

„Wir begrüßen es sehr, dass auch die Bezirksregierung ein Dieselfahrverbot als unverhältnismäßig erachtet und gleichzeitig erkennt, dass die in den neuen Entwurf des Luftreinhalteplans eingebrachten Maßnahmen nachhaltig und zielführend sind.“ Die IHK Aachen werde sich an der Umsetzung verschiedener Projekte beteiligen. Dazu zählten etwa betriebliches Mobilitätsmanagement, emissionsfreie Logistik, die Förderung der E-Mobilität und des Umstiegs vom Pkw auf andere Verkehrsträger wie Bus, Bahn und Fahrrad.

- Anzeige -

Die Kammer hatte in der Vergangenheit immer wieder betont, dass Umweltzonen und Fahrverbote nicht zur Nachhaltigkeit beitragen: „Fahrverbote führen nur zu einer Verlagerung der Verkehrsströme und zu zusätzlichen Emissionen und Belastungen im Straßennetz.“


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here