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Was nimmt Justitia für bare Münze

oder: Wenn’s um Geld geht, ist Recht manchmal schwierig zu verstehen!

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Foto: geralt/pixabay
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Das zeigt sich bereits morgens beim Brötchengenuss am Arbeitsplatz, wenn denn der Arbeitgeber sogar leckere Brötchen ausgibt. Das Finanzgericht Münster sieht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, solche trockenen Brötchen als unentgeltliche Zuwendung für Arbeitnehmer zu versteuern. Dies sähe nach allgemeiner Anschauung bei einem Frühstück anders aus. Dafür fehle es aber bei einem einfachen Brötchen schlichtweg am Aufschnitt oder einem anderen Belag (Az.: 11 K 4108/14).

Und Vorsicht: Nachbarfalle!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass der Hauseigentümer seinem Nachbarn grundsätzlich für Schäden, die sein Handwerker angerichtet hat, ersatzpflichtig ist, und zwar völlig unabhängig davon, ob den Hauseigentümer irgendein Verschulden trifft.

Was für ein Malheur!

Das höchste Gericht hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass der von einem Hauseigentümer beauftragte und mittlerweile insolvente Dachdecker bei seinen Arbeiten einen Brand verursacht hatte, der auf das Nachbarhaus übergriffen und dies beschädigt hatte. Und der BGH hat zur Überraschung mancher Rechtexperten im Namen des Volkes entschieden: Die Versicherung des Eigentümers dieses Nachbarhauses darf den Auftraggeber des Dachdeckers in Regress nehmen, obwohl dieser mit dem schadenstiftenden Brandgeschehen selber nichts zu tun hatte (Az.: V ZR 311/16).

Und auch am Arbeitsplatz kann die bare Münze teuer klingeln. Hier sollte man nämlich lieber mal sein Handy klingeln lassen. Das hessische Landessozialgericht hat einem dort klagenden Lagerarbeiter, der während des Telefonats mit seiner werten Gattin gestürzt war und sich dadurch einen Kreuzbandriss zugezogen hatte, eine klare Abfuhr erteilt: Wer während der Arbeitszeit privat telefoniert, verliert seinen Unfallversicherungsschutz (Az.: L 3 U 33/11)

Die Stuttgarter Verwaltungsrichter haben einer Tantra-Masseurin ähnlich mit barer Münze zurückgezahlt. Die Richter fackelten nicht lange, bestätigten die behördliche Anordnung und brummten der Betreiberin eines Tantra-Massagesalons Vergnügungssteuer im Sinne von Sexsteuer auf. Obwohl die Dienstleisterin nicht mit Bordellen und Swingerclubs in einen Topf geworfen werden wollte, erachteten die strengen Gesetzeshüter die Erhebung der Steuer durchaus für angebracht. Denn die Masseurin offeriere den Kunden „gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ (Az.: 8 K 28/13)..

Bleibt festzustellen: Bares ist nicht immer auf Wahres gemünzt.


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