Start Magazin Geschichte/n Suche nach einer Lösung fürs Zwischenarchiv

Suche nach einer Lösung fürs Zwischenarchiv

120
0
TEILEN
Foto: Stadt Jülich
- Anzeige -

Der Kulturausschuss zollte Archivarin Susanne Richter in der jüngsten Sitzung nicht nur großen Respekt für ihren vorgelegten Jahresbericht und damit der Dokumentation des Erreichten. Darüber hinaus stimmten die Mitglieder einem Verwaltungsvorschlag zu, der ein zukunftsgerichtetes Arbeiten ermöglicht. Entschieden wurde, dass die Verwaltung nach Lösungsmöglichkeiten für eine zentrale Registratur suchen wird. Notwendig ist dies, weil Teile des Archivs, die sich noch im Rathaus befinden, bei anstehenden Sanierungsarbeiten ausgelagert werden müssen.

Warum, so kam die Frage von Wolfgang Gunia (CDU), die Daten und Akten nicht digitalisiert würden? Einerseits ist das Verfahren teuer und aufwändig, andererseits müsse berücksichtigt werden, wie Susanne Richter erläuterte, dass es für die Akten Aufbewahrungsfristen gebe. Als Ausschussvorsitzender unterstrich Marco Johnen (CDU), dass das Archiv eine Pflichtaufgabe ist und nicht zu den freiwilligen Leistungen gehört.

- Anzeige -

Gekoppelt an diese Entscheidung sieht die Verwaltung eine personelle Verstärkung des Stadtarchivs. Die zu übernehmenden Aktenbestände für das Stadtarchiv sowie für das sogenannte „Zwischenarchiv“ (zentrale Registratur) sind in der Archivdatenbank sauber zu erfassen, um im Bedarfsfall ein schnelles Auffinden zu ermöglichen. Und Nachfragen, betonte Archivarin Richter, kämen regelmäßig vor. Daher sei dieser Punkt von entscheidender Bedeutung. „Die Rekrutierung müsste zeitnah erfolgen, da der Bedarf bereits für die Ermittlung und Erfassung der Aktenbestände besteht“, heißt es in der Vorlage. Bürgermeister Axel Fuchs bat um „ein wichtiges Signal“ an das Archiv und die Zustimmung zur Schaffung einer weiteren Stelle. Dem folgte der Ausschuss mit einer entsprechenden Empfehlung an den Stadtrat, der am 16. Mai tagen wird.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here