§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.
Seit ein paar Jahren bekommt „Lise Meitner“ in Stetternich einen Mai gehängt (wenn schon keinen Nobelpreis, dann wenigstens diese kleine Verehrung). Dazu gibt es...
Dass die regionalen Versteigerungen den Junggesellen nicht selten dazu dienen, um indirekt-direkt ein gewisses Interesse an einer angebeteten Person zu signalisieren, ist im Maibrauchtum...