Start Nachrichten Region Förderung geht weiter

Förderung geht weiter

Wohnberatungsstelle des Kreises Düren berät auch in diesem Jahr über ein barrierefreies Zuhause

52
0
TEILEN
Foto: Free-Photos | pixabay
- Anzeige -

Die Förderung für die Wohnberatungsstelle des Kreises Düren geht auch in diesem Jahr weiter. Damit kann die Beratungsleistung, die der Kreis Düren seit zehn Jahren freiwillig anbietet, fortgesetzt werden. Die Wohnberatungsstelle informiert Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf unabhängig und kostenlos über die Wege, so lange wie möglich in der vertrauten Umgebung selbständig wohnen bleiben zu können.

Kleine Umbauten, spezielle Hilfsmittel und moderne Technik können den Alltag im eigenen Zuhause erleichtern – das gilt besonders für Ältere, Kranke oder Menschen mit Behinderung. Viele Unfälle im Haushalt können mit kleinen Änderungen vermieden werden. Der Weg zur Barrierefreiheit muss nicht kompliziert sein. Manchmal sind aber auch größere bauliche Maßnahmen wie ein barrierefreies Badezimmer oder breitere Türen erforderlich, um sich sicher in den eigenen vier Wänden bewegen zu können. Gemeinsam werden bei der Wohnberatungsstelle individuelle Lösungen für jede Wohnung erarbeitet und über Finanzierungsmodelle und Zuschüsse informiert. Aufgrund der Corona-Situation findet die Beratung derzeit vorwiegend telefonisch statt. Es ist auch möglich, Fragen per E-Mail einzureichen, die dann zeitnah beantwortet werden.

- Anzeige -

Gefördert wird die Wohnberatungsstelle des Kreises Düren zu Hälfte von den Pflegekassen, die andere Hälfte der Finanzierung übernimmt der Kreis Düren.

Wer sich für eine Wohnberatung interessiert, wendet sich an die beiden Berater bei der Kreisverwaltung Düren:

  • Natalya Henschenmacher Tel.: 02421/22-1051990 (Amt für Demografie, Kinder, Jugend, Familie und Senioren)
  • Reinhold Feron Tel.: 02421/22-1063990 (Amt für Bauordnung, Tiefbau und Wohnungsbauförderung).

  • § 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
    § 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
    § 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

    HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

    Please enter your comment!
    Please enter your name here