Start Stadtteile Barmen Badestelle Barmener See freigegeben

Badestelle Barmener See freigegeben

Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Sperrung der Badestelle am Barmener See durch die Stadt Jülich gekippt. Allerdings gelten weiterhin die weiteren Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.

1232
0
TEILEN
Barmener See. Foto: Arne Schenk
- Anzeige -

Entgegen der Auffassung der Stadt Jülich und der Kommunalaufsicht, dem Kreis Düren, ist das Verwaltungsgericht Aachen zu dem Ergebnis gekommen, dass die offene Badestelle am Barmener See nicht durch die aktuelle Coronaschutzverordnung begründet geschlossen werden darf. Das teilte die Stadt Jülich mit.

Obwohl die Stadt Jülich anderer Auffassung ist, folgt sie dem Beschluss und wird die offene Badestelle wieder freigeben. Gleichzeitig appelliert die Stadt eindringlich, aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin auf den Eigenschutz im Sinne der Eigenverantwortung zu achten. Die Gefahren der Weiterverbreitung der Coronapandemie sind immer noch gegeben. Es gelten an der Badestelle wie überall die in der Coronaschutzverordnung festgesetzten Bestimmungen, etwa die Beschränkung der Gruppengröße und das Gebot des Abstandes.

- Anzeige -

Weitere Entwickung

Die Verwaltung kündigt an, dass sie abhängig von der tatsächlichen Entwicklung in den kommenden Tagen weitere Maßnahmen prüfen und gegebenenfalls umsetzen wird. Grundsätzlich wird empfohlen, trotz der Freigabe des Badestrandes, alternative Bademöglichkeiten zu nutzen, wo Hygiene- und Infektionsschutzstandards zugesichert werden können. Das wäre beispielsweise das Jülicher Freibad.

Auch nicht unwichtig: Die Badestelle am Barmener See wird nicht von Rettungskräften überwacht. Sie schließt sich einem Apell der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) an, der besagt, dass die Schwimmfertigkeit durch die wochenlang geschlossenen Schwimmbäder und die ausgefallenen Schwimmkurse gesunken sei und deshalb insbesondere nicht so versierte Schwimmerinnen und Schwimmer offene Badestellen, die nicht von Rettungspersonal überwacht werden, meiden sollen.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here