Start Nachrichten Politik Unterstützung für kleine Unternehmen

Unterstützung für kleine Unternehmen

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können seit dem 10. Juli weitere Liquiditätshilfen erhalten.

96
0
TEILEN
Foto: martaposemuckel/pixabay
Foto: martaposemuckel/pixabayFoto: martaposemuckel/pixabay
- Anzeige -

Nun können bundesweit Anträge für die von der Bundesregierung beschlossene Corona-Überbrückungshilfe gestellt werden. Dies hat der Dürener Bundestagsabgeordnete Thomas Rachel (CDU) dem Kreishandwerksmeister Gerd Pelzer, stellvertretend für die vielen Handwerksbetriebe im Kreis Düren und dem Vorsitzenden der Vereinigten Industrieverbände Düren-Jülich-Euskirchen Hans-Helmuth-Schmidt mitgeteilt.

„Mit der Überbrückungshilfe helfen wir zielgerichtet den Branchen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders betroffen sind. Damit wollen wir den Mittelstandsmotor wieder anwerfen, den wir brauchen, um gut aus der Krise zu kommen“, so Thomas Rachel.

- Anzeige -

Das Gesamtvolumen der Überbrückungshilfe beträgt rund 25 Milliarden Euro. Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe. Von Juni bis August können je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden, die nicht zurückgezahlt werden müssen. „Damit schaffen wir vielen Unternehmen Luft zum Atmen und helfen ihnen und den vielen Beschäftigten durch diese schwierige Zeit“, sagte Thomas Rachel.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Voraussichtlich können nach erfolgter Antragstellung noch im Juli erste Auszahlungen erfolgen.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here