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Bei Verstoß 150 Euro

Auch in Jülich werden Verstöße gegen die Maskenpflicht stärker geahndet.

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Plakat Schutzmaske; Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales NRW
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Mit Blick auf bundesweit steigende Corona-Infektionszahlen wird eine Verschärfung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung diskutiert. Die in NRW geltende Pflicht, beispielsweise im öffentlichen Nahverkehr, an Haltestellen, in Gastronomiebetrieben in Geschäften oder auf dem Wochenmarkt eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soll stärker als bisher geahndet werden. Dies gilt auch in Warteschlangen. Das teilte die Stadt mit.

Auch die Corona-Hotline der Stadt Jülich erreiche immer wieder Hinweise auf entsprechende Verstöße. Damit verbinden besorgte Anrufer die Bitte, durch Kontrollen und Bußgelder für eine Einhaltung der Mundschutz-Pflicht zu sorgen. Viele Menschen kommen der Pflicht nach, tragen die Mund-Nase-Bedeckung und schützen damit sich und andere. Es gibt aber auch immer wieder Menschen, die sehr sorglos mit dem Thema umgehen und die Maske nicht oder nicht richtig tragen. Werden bei Kontrollen durch die Stadt Jülich Verstöße gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung festgestellt, werden diese zukünftig rigoroser geahndet. Wer an den vorgeschriebenen Orten Mund und Nase nicht bedeckt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro rechnen.

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Die Pflicht ergibt sich aus der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Beschäftigte sind ebenso wie Kunden, Nutzer und Patienten zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet. Mit Schildern wird an den vorgeschriebenen Orten auf die Maskenpflicht hingewiesen. Ausnahmen gelten lediglich für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

Für Beschäftigte, wie beispielsweise im Gastgewerbe oder im Handel, kann, wenn das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, diese durch das Tragen eines, das Gesicht vollständig bedeckenden, Visiers ersetzt werden.

Mundschutzverweigerer sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die Betreiber auszuschließen. Gastronomie, Handel oder ÖPNV müssen daher Personen, die keine Mund-Nase-Bedeckung tragen zum Verlassen des Fahrzeuges beziehungsweise der Räumlichkeiten auffordern und dürfen diese nicht bedienen.

Gemeinsam führen Verkehrsministerium NRW, Schienenverkehr, kommunale Ordnungsämter und Bundespolizei an Bahnhöfen und in Zügen in Nordrhein-Westfalen Schwerpunktkontrollen durch. Wer ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, muss am nächsten Halt den Zug verlassen und mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 150 Euro rechnen.

Die vollständige Verordnung mit detaillierten Angaben zur sogenannten Maskenpflicht ist auch auf http://juelich.de zu finden.


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