Start Nachrichten Der altbekannte Enkeltrick

Der altbekannte Enkeltrick

Eine 88 Jahre alte Frau erhielt am Mittwoch mehrere Anrufe ihrer vermeintlichen Enkelin, die dringend eine große Menge Bargeld benötigte. Die Rentnerin fiel auf die Betrugsmasche herein und wurde um mehrere tausend Euro betrogen.

110
0
TEILEN
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
- Anzeige -

„Oma, ich hatte einen Verkehrsunfall und bin schuld. Nun muss ich vor Ort mehrere tausend Euro bezahlen, die ich nicht habe. Bitte hilf mir.“ So oder so ähnlich wird das Telefonat zwischen der Dame und der Betrügerin begonnen haben. Die Rentnerin war sich sicher, mit ihrer Enkelin zu sprechen und wollte helfen.

Sie sagte zu, Bargeld an einen Unbekannten zu übergeben, der das Geld abholen würde. Die vermeintliche Enkelin hatte angegeben, am Unfallort bleiben zu müssen. Sie versprach, das Geld noch am gleichen Tag zurück zu überweisen.

- Anzeige -

Der Unbekannte kam zum Haus der Geschädigten und nahm Bargeld in einer hohen 4-stelligen Summe an sich, das teilte die Polizei mit. Die Seniorin beschrieb den Fremden als ungefähr 1, 70 Meter groß und 25 bis 30 Jahre alt. Der Freunde soll schlank sein, bartlos und trug eine dunkle Jacke, eine dunkle Maske und eine Kopfbedeckung.

Doch mit der ergaunerten Beute hatten die Betrüger nicht genug. Am Donnerstag rief die falsche Enkelin erneut an. Sie brauche noch mehr Geld und die Seniorin solle nun mit dem Taxi zur Bank zu fahren. Die Dame tat wie ihr geheißen. Auf der Bank schöpften die Mitarbeiter jedoch Verdacht und händigten den geforderten fünfstelligen Betrag nicht aus. Stattdessen verständigte man die Tochter der Rentnerin, die schnell klarstellte, dass ihre Tochter keinen Autounfall gehabt hatte.

Der „Falsche-Enkel-Trick“ ist laut der Polizei eine weit verbreitete Telefonbetrugsmasche. Die Polizei rät: „Sollten Sie ebenfalls Opfer eines ähnlich gelagerten Falls geworden sein, scheuen Sie sich nicht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten.“


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here