Start Magazin Gesundheit Immunisierte brauchen keinen Test

Immunisierte brauchen keinen Test

Menschen, die zweimal gegen das Corona-Virus geimpft sind oder mit dem Virus infiziert waren, werden ab sofort mit negativ Getesteten gleichgestellt. Sie benötigen keinen Test mehr, wenn sie zum Beispiel einkaufen oder zum Friseur wollen.

226
0
TEILEN
Foto: pixabay
- Anzeige -

Überall, wo bisher ein negativer Corona-Test vorgelegt werden musste, reicht ab sofort auch eine nachgewiesene Immunisierung. Die Testpflicht entfällt für die, die

  • seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz vorweisen können (Impfstoff muss in der EU zugelassen sein)
  • die einen positiven Nuklein-Säurenachweis, zum Beispiel einen PCR-Test, vorlegen können, der älter als 28 Tage, höchstens aber sechs Monate alt ist.
  • einen positiven Nuklein-Säurenachweis nachweisen und einmal geimpft sind (Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen).

Eine frühere Infizierung mit dem Coronavirus kann mit einem entsprechenden Laborbefund oder der Quarantäneverfügung nachgewiesen werden, die Impfung durch den Impfausweis beziehungsweise eine Impfbescheinigung.

- Anzeige -

Laborbefund oder Quarantäneverfügung liegen den betroffenen Personen vor. Wer diese Nachweise nicht mehr zu Hand haben sollte, kann mit einem Anruf der Corona-Hotline des Kreises Düren (Tel. 02421 / 2210 539 20) oder per Email an [email protected] um eine entsprechende Bescheinigung bitten; sie wird dann unverzüglich postalisch zugestellt.

Aktuell sind im Kreis Düren 881 Menschen nachweislich mit dem Coronavirus infiziert. Seit gestern gibt es 49 Neuinfektionen. Insgesamt sind seit Ausbruch der Pandemie 12.782 Menschen positiv getestet worden. Die Zahl der Genesenen beträgt nun 11.631.

Aktuell gibt es in Jülich 133 Infizierte. Die Anzahl der Todesopfer im ganzen Kreis Düren beträgt 270.

Die zuletzt gemeldete 7-Tagesinzidenz des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales lautet: 159,5.  Die Werte aller Kreise gibt es tagesaktuell (Datenstand vom Vortag) auf: https://www.mags.nrw/coronavirus-fallzahlen-nrw.

 


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here