Start Nachrichten Meldepflicht der Arbeitgeber

Meldepflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitenden müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen und ihre Beschäftigungsdaten bis zum Donnerstag, 31. März, an die Arbeitsagentur melden. Darauf macht die Agentur für Arbeit Aachen-Düren aufmerksam.

95
0
TEILEN
Foto: Bundesagentur für Arbeit
- Anzeige -

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens Donnerstag, 31. März, ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

- Anzeige -

Kostenlose Software

Für die Meldung können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. So ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Ausgleichsabgabe kann über die Software berechnet werden.

Neu-Einstellung von schwerbehinderten Menschen

Sollten Arbeitgeber Personal suchen, unverbindlichen Beratungsbedarf haben oder schon ein konkretes Vermittlungsanliegen haben, steht der gemeinsame Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Aachen-Düren unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 (gebührenfrei) zur Verfügung.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here