Start Stadtteile Jülich Persönlicher Besuch und geänderte Erreichbarkeit

Persönlicher Besuch und geänderte Erreichbarkeit

Die Situation rund um das Coronavirus hat sich wieder leicht verändert. Aus diesem Grund gibt es kleine Änderungen im Rathaus.

355
0
TEILEN
Neues Rathaus | Foto: Gisa Stein
- Anzeige -

Das Rathaus der Stadt Jülich kann nach vorheriger Terminvereinbarung wieder persönlich aufgesucht werden. Geschäfte und Gastronomie haben unter Beachtung der Regelungen wieder geöffnet und freuen sich auf Kundschaft.

„Ich danke den Jülicherinnen und Jülichern, die durch ihr verantwortungsvolles Verhalten zu der positiven Entwicklung der Infektionszahlen in unserer Region beigetragen haben. Bitte bleiben sie so gewissenhaft und geben acht auf sich und andere, damit die Lockerungen beibehalten und nach und nach auf weitere Bereiche ausgeweitet werden können“, sagte Bürgermeister Axel Fuchs.

- Anzeige -

Die Zahl der Anrufe bei der Corona-Hotline der Stadt Jülich ist insbesondere an den Sonn- und Feiertagen deutlich zurückgegangen. Daher wird die Erreichbarkeit entsprechend angepasst. Ab sofort ist die Hotline der Stadt Jülich montags bis freitags von 8 bis 16:30 Uhr und samstags von 9 bis 15 Uhr erreichbar. Anfragen per E-Mail an [email protected] werden schnellstmöglich beantwortet.

Die Landesregierung passt die Regelungen stetig den aktuellen Entwicklungen an. Seit Samstag gilt eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung. Darin wird nun auch der Betrieb von Freibädern aufgeführt und beispielsweise auch Ausflugsfahrten von Schiffen und Kutschen geregelt. Beherbergungsbetriebe und Übernachtungsangebote dürfen demnach auch von Personen mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland genutzt werden. Dabei ist die aktuelle Coronaschutzverordnung zu beachten.

Die auch für Jülich geltenden aktuellen Regelungen sind auf www.juelich.de/corona-regelungenstadt abrufbar.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here