Start Polizei Einbrecher unterwegs

Einbrecher unterwegs

Am gestrigen Sonntag, 30. Oktober, schlugen Einbrecher insgesamt viermal im Kreis Düren zu.

55
0
TEILEN
Mit diesem Logo macht die Polizei auf mehr Sicherheit vor Einbrechern aufmerksam. Logo: Polizei
Mit diesem Logo macht die Polizei auf mehr Sicherheit vor Einbrechern aufmerksam. Logo: Polizei
- Anzeige -

Zwischen 13:15 Uhr und 18:15 Uhr hebelten Unbekannte ein Fenster eines Einfamilienhauses in der Gertrudisstraße in Düren auf. Nachdem sie beim Durchsuchen von Schubladen und Schränken fündig geworden waren, transportierten die Einbrecher ihre Beute (Schmuck) in einem Kopfkissenbezug ab. Ob die Täter bei ihrem gewaltsamen Eindringen in ein Einfamilienhaus in der Roonstraße in Düren Beute gemacht haben, ist bisher nicht bekannt. Hier nutzten die Einbrecher die Abwesenheit der Bewohner von 15 bis 19 Uhr aus. In einem dritten Fall verschafften sich Unbekannte unbefugt Zutritt zu einem Einfamilienhaus in der Krauthausener Straße in Inden.

Nach Aussage der Bewohner, lässt sich die Tatzeit auf etwa 2 Uhr festlegen. Angaben zum erlangten Diebesgut liegen auch in diesem Fall noch nicht vor. Auch in der Binsfelder Straße in Düren richteten Langfinger ihr Unheil an. Hier wurde, in der Zeit zwischen 14:30 Uhr und 18:50 Uhr, ein Fenster aufgehebelt, Schränke und Schubladen geöffnet und durchwühlt. Hier ist die Tatbeute ebenfalls noch nicht bekannt.

- Anzeige -

Zeugen, die etwas Verdächtiges beobachtet haben, werden gebeten, sich unter der 02421 949-6425 bei der Leitstelle der Polizei zu melden.

Die Polizei nimmt diese Fälle zum Anlass, noch einmal auf den Einbruchschutz hinzuweisen, dass sich besonders in der dunklen Jahreszeit Einbrecher die früh einbrechende Dunkelheit zu nutze machen. Grundsätzlich haben es die Täter jedoch eilig und nutzen jede Gelegenheit. Deshalb rät die Polizei: „Achten Sie auf verdächtige Personen und Situationen. Rufen Sie im Verdachtsfall sofort die Polizei über 110. Lassen Sie sich neutral und kostenlos von Ihrer Polizei zum Einbruchschutz beraten.“


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here