Start Polizei Schnapsidee nach der Weihnachtsfeier

Schnapsidee nach der Weihnachtsfeier

Kein Kavaliersdelikt, sondern mit einer Anzeige als Folge: Betrunkene in Altenburg hatten laut Polizeibericht Verkehrsschilder abgeschraubt.

363
0
TEILEN
Foto: Arno Bachert stock.adobe_.com
- Anzeige -

Alkohol ist nicht nur im Straßenverkehr kein guter Begleiter: Mit bis 1,64 Promille im Blut kamen zwei Linnicher – 20 und 24 Jahre – auf in der Nacht von Donnerstag auf Freitag außerdem auf die Idee, Verkehrsschilder mit nach Hause zu nehmen. Dabei wurden sie von einer 34-jährigen Dürenerin an der Kreuzung B56 / Van-Gils-Straße bei Altenburg gesehen. Sie alarmierte die Polizei.

Die Beamten konnten die Diebe wenig später samt „Souvenirs“ dingfest machen, auch wenn sie versuchten, sich beim Eintreffen der Einsatzkräfte auf der Ladenfläche eines Transporters versteckt. Auf der Ladefläche eines zweiten, direkt danebenstehenden Transporters entdeckten die Beamten ein Vorschriftszeichen und eine Leitbake.

- Anzeige -

Gegenüber den Beamten gaben die beiden Diebe an, ihnen sei die „Schnapsidee“ nach einer feuchtfröhlichen Firmen-Weihnachtsfeier gekommen. Kurios: Auf der Ladenfläche des Transporters versteckte sich neben den beiden jungen Männern ein weiterer Mann, der mit der Tat überhaupt nichts zu tun hatte. Er holte lediglich seine Jacke aus dem Transporter. Als die beiden Beschuldigten wegen des Lichtscheins der Taschenlampen der Polizei hektisch auf die Ladenfläche sprangen, hüpfte der 23-Jährige aus Stolberg ebenfalls in Panik auf die Ladefläche.

Die Verkehrszeichen wurden nicht beschädigt und im Anschluss wieder ordnungsgemäß montiert. Ein Diebstahl von Verkehrszeichen ist allerdings kein Kavaliersdelikt – dementsprechend wurden Strafverfahren gegen die beiden volltrunkenen Diebe eingeleitet.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here