Start Magazin Geschichte/n Würdigung einer der ältesten Frauenberufe

Würdigung einer der ältesten Frauenberufe

Archivschatz des Stadt- und Kreisarchivs zum heutigen „Internationalen Hebammentag“

33
0
TEILEN
Der aktuelle Archivschatz des Stadt- und Kreisarchivs Düren befasst sich im Mai mit der Geschichte der Hebammen in Stadt- und Kreis Düren. Foto: Stadt- und Kreisarchiv Düren
- Anzeige -

Der Archivschatz des Stadt- und Kreisarchivs befasst sich im monatlichen Wechsel mit ausgewählten Themen der Dürener Stadt- und Kreisgeschichte. Aus Anlass des „Internationalen Hebammentags“, der seit 1991 jedes Jahr am 5. Mai gefeiert wird, um Hebammen und ihre Arbeit zu ehren und auf die Bedeutung der Hebammen für die Gesellschaft hinzuweisen, befasst sich der aktuelle Archivschatz mit der Geschichte der Hebammen in Stadt und Kreis Düren.

Die Tätigkeit einer Hebamme gilt als einer der ältesten Frauenberufe und stand seit jeher unter Aufsicht und Kontrolle – zunächst von ärztlicher Seite und spätestens seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch kommunale Behörden. So wurden vom preußischen Staat Hebammenverordnungen, Hebammenbücher und Dienstanweisungen erlassen. Aufgrund der Meldepflicht der Hebammen und der behördlichen Kontrolle gibt es in den öffentlichen Archiven verschiedenste Quellen zu diesem Thema. Und so kann auch die Hebammengeschichte für Stadt und Kreis Düren über mindestens 200 Jahre überraschend gut nachverfolgt werden. Der aktuelle Archivschatz präsentiert daher eine Auswahl des breiten Quellenfundus des Stadt- und Kreisarchivs Düren

- Anzeige -

Der jeweilige Archivschatz wird im Lesesaal des Stadt- und Kreisarchivs in Vitrinen ausgestellt und ist zu den regulären Öffnungszeiten des Archivs einsehbar. Das Stadt- und Kreisarchiv ist dienstags bis donnerstags von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 17 Uhr geöffnet.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here