Start Magazin Gesundheit Geschäfte bleiben geöffnet – Versammlungen sind verboten

Geschäfte bleiben geöffnet – Versammlungen sind verboten

Ausdrücklich nicht geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

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Bild von Peggy CCI auf Pixabay
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Nachdem zunächst Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern untersagt wurden, hat das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch alle Veranstaltungen mit weniger als 1000 erwarteten Besuchern untersagt. Damit gilt ein Veranstaltungsverbot. Darüber hinaus gilt auch ein Versammlungsverbot auch unter freiem Himmel, das heißt: Demonstrationen sind verboten. Auswirkungen gibt es auch im privaten Bereich: Die örtliche Ordnungsbehörde nimmt bis 19. April für private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, zu denen zwischen 50 und 250 Gäste erwartet werden, eine individuelle Risikobewertung vor. Spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung ist sie beim Ordnungsamt namentlich und mit Kontaktdaten anzumelden.

Ausgenommen sind nur absolut notwendige Veranstaltungen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür und –vorsorge stattfinden, wie politische Gremiensitzungen, auf denen wichtige Entscheidungen fallen.

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Außerdem gelten so genannte „kontaktreduzierender Maßnahmen“ seit 17. März. So genannte „Amüsierbetriebe“ zu denen Bars und Clubs gehören, nicht aber Gaststätten und Restaurants oder Kneipen, Cafés oder Shisha-Bars. Auflage ist allerdings, dass hier die Besucher inklusive Kontaktdaten registrierte werden, die Besucherzahl geregelt wird und die Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern eingehalten wird, sowie Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen angebracht werden. Schließen müssen dagegen unter anderem Fitness-Studios und Schwimmbäder sowie Saunen.

Alle Informationen unter www.juelich.de/coronavirus

Neben Versuchsverboten In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen hier auch Kantinen, Caféterien und ähnliches geschlossen sein.

Bereits im Vorfeld sind in der Stadt Jülich viele Bedingungen erfüllt worden. Begegnungsstätten sind bereits seit dem heutigen Montag bis zunächst 19. April geschlossen.
Dazu gehören die städtischen Einrichtungen wie

  • Stadtbücherei
  • Volkshochschule Jülicher Land
  • Musikschule
  • Stadtgeschichtliches Museum/Museum Zitadelle
  • Stadtarchiv
  • sämtliche Sportstätten (Sportplätze und Sporthallen)
  • Bürgerhallen
  • Städtisches Jugendheim und Einrichtungen der Mobilen Jugendarbeit
  • Stadtteilzentrum Nord
  • Bis auf weiteres werden auch keine neuen Vermietungen angeboten.

    Darüber hinaus haben eine Schließung gemeldet

  • Stadtwerke Jülich
  • Hallenbad
  • Kulturbahnhof
  • Haus Overbach / Science College
  • Brückenkopf-Park Jülich
  • Fachhochschule Aachen am Campus Jülich
  • Schulen
  • Kindergärten
  • Kindertagesstätten

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