Start Magazin Geschichte/n Städte des Herzogtums von A bis W

Städte des Herzogtums von A bis W

Eine moderne Geschichte des Herzogtums Jülich gibt es nicht, wenngleich in den vergangenen Jahren einzelne Studien und Sammelbände erschienen sind, die wichtige Details aufgearbeitet haben. Umso dankbarer muss man dem ehemaligen Stadtarchivar von Bergheim, Heinz Andermahr, sein, der nun eine Gesamtdarstellung der Geschichte der Städte im Herzogtum Jülich vorgelegt hat.

238
0
TEILEN
Foto: Verlag
- Anzeige -

Die älteste Stadt im Territorium ist Jülich, die 1234 von Graf Wilhelm IV. zur Stadt erhoben wurde. Am Ende des 16. Jahrhunderts verfügte das Herzogtum über 29 Städte, in denen ein knappes Drittel der Einwohner des Territoriums lebten.

Herzstück des Buches bildet die Vorstellung von 32 Siedlungen in alphabetischer Reihenfolge. Im Einzelnen sind dies Aldenhoven, Bergheim, Brüggen, Dülken, Düren, Eschweiler, Euskirchen, Gangelt, Geilenkirchen, Gelsdorf, Grevenbroich, Hambach, Heimbach, Heinsberg, Jülich, Kaldenkirchen, Kaster, Linnich, Mönchengladbach, Monschau, [Bad] Münstereifel, Nideggen, Randerath, Remagen, Rheindahlen, Sinzig, Sittard, Süchteln, Susteren, Titz, Waldfeucht und Wassenberg. Es werden auch Orte behandelt, die stadtähnlichen Charakter hatten, aber nie über Stadtrechte verfügten.

- Anzeige -

Sodann wird vergleichend in den Blick genommen die Größe und Sozialstruktur der jeweiligen Bevölkerung, die gräfliche bzw. herzogliche Städtepolitik, wie die Stadtwerdungsprozesse abliefen, das Befestigungswesen, die Formen städtischer Selbstverwaltung, die Vergabe von Privilegien durch den Landesherrn, Stadtgründungsprivilegien, die landesherrlichen finanziellen Nutzungsrechte und schließlich die Frage nach Gründungsstädten. Das Buch macht Lust drauf, die Städte zu besuchen und nach Spuren der gemeinsamen Geschichte zu suchen.

BUCHINFORMATiON
Heinz Andermahr: Städte im Herzogtum Jülich von 1234 bis zum Ende des 16. Jahrhunderts | 304 S., zahlr. Abb. | Bergheimer Geschichtsverein 2022 | ISSN 0939-2904 | 20,- Euro


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here