Start Magazin Rat & Recht Feuer und Flamme gegen Brandmauer?

Feuer und Flamme gegen Brandmauer?

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Foto: Pixabay / Verdict Judge
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Millionen Aktive und Fans lieben dieses nahezu mythische Runde, sind Feuer und Flamme für das Faszinosum Fußball. Aber gibt es auch und gerade dort und vor allem im Amateurfußball die berühmt-berüchtigte Brandmauer? Der Fall Euskirchen zeigt: Der Amateurfußball braucht Haltung – aber ebenso Regeln, Belege und ein faires Verfahren.

Ein AfD-Funktionär bildet im Fußballkreis Euskirchen junge Schiedsrichter aus. Fast ein ganzes Sportgericht tritt sodann zurück. Und plötzlich liegt auf dem Tisch, was im Vereinsheim gern bis nach der nächsten Mitgliederversammlung vertagt wird: Wer darf den Amateurfußball repräsentieren – und nach welchen Regeln? Ein Bekenntnis zu Vielfalt ist schnell aufgehängt; ein belastbarer Abberufungsbeschluss passt leider nicht auf ein Motivationsplakat.

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Meine Position: Wer ein Fußballamt für extremistische oder menschenfeindliche Betätigung missbraucht, hat dieses Amt verspielt. Wer dagegen allein wegen seines Parteibuchs aussortiert wird, erlebt keine wehrhafte Demokratie, sondern schlechte Vereinsjustiz.
Haltung ist nötig! Ein ordentliches Verfahren ebenfalls – auch wenn es weniger Applaus bekommt.

Was also geschah im Fußballkreis Euskirchen?
Im Juli 2026 trat nahezu das gesamte Kreissportgericht zurück. Im Mittelpunkt stand ein Schiedsrichter mit zwei Funktionen: Jungschiedsrichterbeauftragter im Fußball und Beisitzer im AfD-Kreisvorstand. Mehrfaches ehrenamtliches Engagement ist nicht ungewöhnlich; rechtlich heikel wird es, wenn aus der Verbindung zweier Funktionen ein konkreter Interessenkonflikt oder eine satzungsmäßige Unvereinbarkeit entsteht.

Die Zurückgetretenen hielten diese Doppelrolle für unvereinbar mit ihrem Amtsverständnis. Das durften sie – und sie durften daraus persönlich die Konsequenz ziehen. Der Fußball-Verband Mittelrhein musste allerdings eine andere, deutlich weniger schlagzeilentaugliche Frage beantworten: Gab es eine geltende Satzungs- oder Ordnungsnorm, einen konkret zurechenbaren Pflichtverstoß oder einen sonstigen wichtigen Grund für Suspendierung oder Abberufung?

Nach der veröffentlichten Berichterstattung lagen keine Beschwerden über die Amtsführung vor; eine tragfähige Rechtsgrundlage allein wegen der Parteitätigkeit wurde nicht gesehen. Juristisch war diese Zurückhaltung nachvollziehbar. Politisch bequem war sie deshalb noch lange nicht.

Der Dreh- und Angelpunkt lautet: Mitgliedschaft ist nicht Amt. Ein Verein kann seinen Funktionsträgern die Mitgliedschaft in einer legalen Partei nicht ohne Weiteres untersagen.

Der Verein darf aber sehr wohl festlegen, wie ein Amt auszuüben ist: unparteiisch, diskriminierungsfrei und ohne politische Indoktrination. Wer Jugendliche prägt, Spiele leitet, Sanktionen verhängt oder einen Verein nach außen vertritt, trägt besondere Verantwortung.

Das ist keine Gesinnungsschnüffelei. Es ist die schlichte Erkenntnis, dass mit einem Amt nicht nur ein Schlüsselbund, sondern auch Vertrauen übergeben wird.

Das rechtliche Fundament:
Art. 9 Abs. 1 GG schützt für Deutsche die Freiheit, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Daraus folgt grundsätzlich auch das Recht eines Vereins, über Zweck, Satzung sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet staatliche Benachteiligungen oder Bevorzugungen wegen politischer Anschauungen.

Private Vereine sind an diese Grundrechte nicht unmittelbar wie staatliche Stellen gebunden. Bei der Auslegung und Anwendung des Zivil- und Vereinsrechts müssen die Gerichte die betroffenen Grundrechtspositionen jedoch im Wege der mittelbaren Drittwirkung berücksichtigen. Gewicht und Kontrolldichte können steigen, wenn ein Verband eine überragende soziale oder monopolartige Stellung innehat.

Nur: Haltung ersetzt keine Hausordnung. „Wir stehen für Vielfalt“ ist ein gutes Leitbild, aber noch kein Abberufungsbeschluss – und ein Hashtag ist keine Rechtsgrundlage.
Wer darf wählen, suspendieren oder abberufen? Welches Verhalten ist unvereinbar? Wer wird angehört, wer entscheidet, wer kontrolliert?

Werden diese Fragen erst beantwortet, wenn der Streit bereits auf dem Rasen liegt, ist es für elegantes Kombinationsspiel zu spät. Ohne klare Satzung wird aus demokratischer Entschlossenheit schnell ein juristisches Eigentor – und aus einer vereinsinternen Entscheidung womöglich ein Fall für das Zivilgericht.

Ein kurzer Blick ins BGB – trocken, aber spielentscheidend:
Nach § 25 BGB wird die Verfassung des rechtsfähigen Vereins, soweit sie nicht bereits auf gesetzlichen Vorschriften beruht, durch die Satzung bestimmt.

§ 32 Abs. 1 BGB weist die Vereinsangelegenheiten der Mitgliederversammlung zu, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.

Für Vorstandsämter ist § 27 Abs. 2 BGB wichtig: Die Bestellung ist grundsätzlich jederzeit widerruflich. Die Satzung kann den Widerruf aber auf einen wichtigen Grund beschränken, etwa auf eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

§ 40 BGB lässt bei den dort ausdrücklich genannten Vorschriften abweichende Satzungsregelungen zu. In Alltagssprache: erst Gesetz, Satzung und Ordnungen prüfen – dann entscheidet das zuständige Organ. Auch im Vereinsrecht ersetzt der erste Pfiff nicht die Zuständigkeit.

Auch beim Blick auf die AfD hilft nur Genauigkeit. Bundespartei, Landesverbände, Teilorganisationen und einzelne Mitglieder sind rechtlich nicht dasselbe. Ein Verdachtsfall ist keine gesichert extremistische Bestrebung; beides wiederum ist kein Parteiverbot.

Darüber entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Und aus einer behördlichen Einstufung folgt nicht automatisch, dass jedes Parteimitglied für jedes Fußballamt ungeeignet wäre. Sie kann ein gewichtiges Erkenntnismittel sein. Die Prüfung des konkreten Menschen und seines konkreten Handelns ersetzt sie nicht.

Das Parteienprivileg:
Nach Art. 21 Abs. 4 GG entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG und über ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG. Solange eine Partei nicht verboten ist, dürfen staatliche Stellen nicht eigenmächtig die Rechtsfolgen eines Parteiverbots vorwegnehmen.

Für private Vereine folgt daraus jedoch kein Verbot, an eine Parteimitgliedschaft oder Parteifunktion vereinsrechtliche Folgen zu knüpfen. Erforderlich bleiben eine wirksame Satzungsgrundlage, eine individuelle Zurechnung, die Zuständigkeit des handelnden Organs und eine verhältnismäßige Abwägung.

Politische Naivität ist trotzdem keine Vereinspflicht. Wer sich rassistisch oder menschenverachtend äußert, im Amt indoktriniert, Menschen diskriminiert, seine Funktion für Parteizwecke missbraucht oder aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung arbeitet, kann sich nicht hinter einem Mitgliedsausweis verstecken. Auch eine herausgehobene Funktion in einer entsprechend eingestuften Parteigliederung darf in die Bewertung einfließen.

Doch die Grenzlinie bleibt klar: Verdacht ist kein Beweis, Nähe ist keine Zurechnung und ein Parteibuch kein Schuldspruch.

Wer sanktioniert, muss drei Fragen beantworten können: Welches Verhalten? Welche Regel? Welche Folge?
Und nicht jeder Konflikt verlangt sofort die härteste Sanktion. Zwischen Wegsehen und Vereinsausschluss liegt ein ganzes Instrumentarium: das klärende Gespräch, eine konkrete Verhaltensauflage, eine andere Aufgabe oder eine zeitlich begrenzte Suspendierung.

Ein Vereinsausschluss beendet die Mitgliedschaft insgesamt. Das ist etwas anderes, als jemanden nicht erneut in ein bestimmtes Amt zu wählen. Auch eine Abberufung beendet nicht automatisch einen daneben bestehenden Arbeits-, Dienst- oder Honorarvertrag. Wer fair entscheiden will, muss diese Ebenen auseinanderhalten.

Wer am Ende entscheiden darf, richtet sich nicht nach der lautesten Stimme, sondern nach Satzung und Ordnung. Über Satzungsänderungen befindet regelmäßig die Mitgliederversammlung oder der Verbandstag. Vorstand, Präsidium und Fachausschüsse dürfen nur handeln, wenn ihnen die entsprechende Kompetenz zugewiesen ist.

Sport- und Verbandsgerichte ahnden normierte Pflichtverstöße. Fehlende Unvereinbarkeitsregeln dürfen sie nicht durch eigene politische Wertungen ersetzen. Und wenn der interne Rechtsweg ausgeschöpft ist, können ordentliche Gerichte prüfen, ob Zuständigkeit, Verfahren, Tatsachengrundlage, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden.

Gleichbehandlung und Rechtsprechung:
§ 1 AGG nennt die geschützten Merkmale. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei ist kein eigenständiges Merkmal. Politische Überzeugungen fallen nicht schon als solche unter den Begriff der Weltanschauung. Erforderlich wäre im Einzelfall eine umfassende, in sich stimmige Sicht auf Welt und Gesellschaft.

§ 18 AGG erstreckt die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG geregelten Benachteiligungsverbote auf die Mitgliedschaft oder Mitwirkung in bestimmten Vereinigungen, darunter Vereinigungen mit überragender wirtschaftlicher oder sozialer Machtstellung, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Ob ein Amateurfußballverein oder Verband diese Voraussetzungen erfüllt, ist gesondert zu prüfen.

Mit Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2023 – 1 BvR 187/21 – nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines NPD-Landesvorsitzenden gegen seinen Ausschluss aus einem Sportverein nicht zur Entscheidung an. Das Gericht bestätigte damit keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach Sportvereine Mitglieder einer nicht verbotenen Partei ausschließen dürfen. Es beanstandete vielmehr die fachgerichtliche Abwägung im konkreten Fall verfassungsrechtlich nicht.

Dabei waren insbesondere die ausdrückliche Satzungsregelung, die herausgehobene Parteifunktion des Beschwerdeführers, die ihm zugerechnete verfassungswidrige Zielsetzung der NPD, die fehlende monopolartige Stellung des Vereins und die nur moderate Beeinträchtigung seiner sportlichen Betätigung von Bedeutung. Die Entscheidung trägt deshalb weder einen pauschalen Parteiausschluss noch eine unmittelbare Übertragung auf bloße AfD-Mitglieder oder auf die Besetzung einzelner Funktionsämter.

Und was folgt daraus für den Fall Euskirchen?
Eine sofortige Amtsenthebung allein wegen der Tätigkeit im AfD-Kreisvorstand wäre nur dann belastbar gewesen, wenn die damals geltenden Verbandsregeln diese Doppelrolle hinreichend bestimmt als Unvereinbarkeit erfasst hätten.

Alternativ hätte es einen individuell zurechenbaren Pflichtverstoß oder einen nachweisbaren wichtigen Grund gebraucht. Politische Missbilligung, die Einstufung einer Parteigliederung oder der Vertrauensverlust einzelner Kollegen reichen dafür nicht automatisch. Bedeutungslos war die Doppelrolle dennoch nicht: Wer junge Schiedsrichter betreut, hat gesteigerte Schutz-, Neutralitäts- und Vorbildpflichten.

Der richtige Weg wäre deshalb ein förmliches Prüfverfahren gewesen – mit offengelegter Tatsachengrundlage, Anhörung, Befangenheitsprüfung und begründeter Entscheidung des zuständigen Organs. Bis zur Klärung wären mildere Maßnahmen denkbar gewesen, etwa eine zeitlich begrenzte Suspendierung, die Entbindung von Aufgaben mit unmittelbarem Jugendkontakt oder konkrete Neutralitätsauflagen – vorausgesetzt, die Verbandsordnung bot dafür eine Grundlage.

Für künftige Fälle braucht es eine parteiunabhängige Unvereinbarkeitsregel, die nicht am Parteibuch, sondern an nachweisbarer extremistischer Betätigung, Diskriminierung, politischer Indoktrination oder Amtsmissbrauch ansetzt. Dann wird aus dem Streit kein Musterfall für Gesinnungsjustiz, sondern ein Lehrstück für bessere Vereinsregeln.

Mein Fazit auch und gerade aus der praxisnahen Sicht des Vereins- und Verbandsvorsitzenden: Der Amateurfußball darf kein Rückzugsraum für Menschenfeindlichkeit werden. Im Gegenteil! Fußball soll nach wie vor und über alle Grenzen hinweg das Projektionsfeld für Fairness, Toleranz und Zusammenhalt sein!

Insbesondere der Amateurfußball braucht Funktionsträger, die demokratische Grundlagen nicht nur auf Plakaten beschwören, sondern im Alltag leben. Gerade deshalb muss er vereinsrechtlich sauber handeln: mit klaren, parteiunabhängigen Regeln, belastbaren Tatsachen, fairer Anhörung und verhältnismäßigen Folgen.

Wegsehen ist falsch. Ein Ausschluss auf Zuruf ebenso. Die Satzung ist vielleicht nicht die aufregendste Lektüre im Vereinsheim – aber meist die einzige, die auch vor Gericht noch eine gute Figur macht. Eine klare Regel wirkt nachhaltiger als jede symbolische rote Karte und bleibt tragfähig, wenn die erste Empörungswelle längst abgeebbt ist.

Heißt: Feuer und Flamme für den Fußballhype rückt jeglicher Brandmauer auf den Leib!

Die Kolumne gibt eine allgemeine rechtliche und subjektive Einordnung wieder. Für konkrete Personalmaßnahmen sind stets die Satzung und Ordnungen des betroffenen Vereins und Verbands sowie die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.


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