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Gehörsrecht trotzt Gericht

Art. 103 Abs. 1 unseres Grundgesetzes (GG) garantiert: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“ Dies schlägt sich auch in dem bekannten römischen Rechtsgrundsatz nieder: „Audiatur et altera pars. Man höre auch den anderen Teil.“

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Foto: Andrey Burmakin
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Im Mittelalter hieß es: „Enes Mannes Rede ist nur die halbe Rede, man soll sie billig hören beede.“ Unser Verfassungsgrundsatz macht dieses Prinzip gerechter Prozessführung manifest. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist für jedes gerichtliche Verfahren konstitutiv und unabdingbar.

Dieses Prozessgrundrecht beinhaltet das Recht der Prozessparteien, in der zu verhandelnden Sache Stellung zu nehmen sowie sodann die zwingende Befassung des Gerichts mit den Parteivorträgen.

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Eine Missachtung des rechtlichen Gehörs verletzt den Betroffenen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 GG.

In einem solchen Fall steht dem Betroffenen der Beschwerdeweg über die Gehörsrüge gem. 321 a Zivilprozessordnung (ZPO) oder nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtswege die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht offen, um nämlich einer gerichtlichen Entscheidung, die das Vorbringen einer Partei ohne prozessrechtliche Grundlage schlicht übergeht, zu trotzen.

Die vorgenannten Rechtsmittel verkörpern jedenfalls gleichermaßen Trotz und Trost auf Seiten eines von einem Gericht nicht hinreichend ernst genug genommenen Rechtspetenten.

Jedes deutsche Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und/oder bei einer Entscheidung abzuwägen.

Der einzelne Prozessbeteiligte soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können, was den wesentlichen Rechtsstaatsgedanken für ein faires gerichtliches Verfahren ausmacht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gleichsam die Triebfeder der verfassungsgemäß verbürgten Rechtsschutzgarantie und Justizgewährung für den jeweiligen Petenten.

Für den Fall, dass ein Gericht gegen diesen Prozessgrundsatz verstößt und damit die effektive Geltendmachung von Rechtsverletzungen vereitelt, kann unser Bundesverfassungsgericht derartige Fehlurteile kassieren, was es als oberste Hüterin und gleichsam Trutzburg unserer Verfassungsintegrität bereits mehrfach getan hat (Trutz: mittelhochdeutsch für Trotz im Sinne von Gegenwehr).

Daher ist es in rechtsstaatlicher Hinsicht so beruhigend wie eindrucksvoll, dass im Ernstfall das Gehörsrecht einem insoweit fehlerhaften Judiz erfolgreich trotzen kann.


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