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Titel – Tresen – Temperamente

Strafurteil am und vom Tresen?! Geradezu von jetzt auf gerade? Wie bitte? Wie soll das gehen? Beim Gericht soll es ernsthaft ganz schnell zugehen können?? Die Mühlen auch der Strafjustiz mahlen doch bekanntlich langsam.

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Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
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Manchmal dauert es bis einem rechtskräftigen Strafurteil über mehrere Instanzen einige Jahre. Aber hört, hört, es geht auch anders. Denn in den sogenannten Turboverfahren vor den Schnellgerichten in der Strafjustiz kann es gesetzeskonform sehr hurtig und schnörkellos zugehen. Standrechtliche Justiz? – könnte das etwa der provokante Titel für diese Schnelljustiz in unserem Rechtsstaat sein?

Eine zunächst rein rhetorische Frage. Denn selbstverständlich sind diese Turboverfahren fest in der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Die Bestimmungen der §§ 417 ff. StPO machen diese möglich. Danach kann die Staatsanwaltschaft beantragen, eine Verurteilung im beschleunigten (Tresen)Verfahren herbeizuführen, wenn „die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist“. Ein Strafurteil ergeht hier bereits innerhalb weniger Wochen, möglicherweise sogar weniger Tage.
Die Staatsanwaltschaft kann diese beschleunigten Verfahren beim Strafgericht beantragen. Eine Anklageschrift ist dann zunächst nicht notwendig. Hält das Strafgericht diesen Antrag für zulässig und begründet, findet eine Hauptverhandlung sofort, spätestens aber binnen sechs Wochen statt (§ 418 Abs. 1 StPO).

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Im Unterschied zu den „normalen“ Strafverfahren, ob vereinfachten Strafbefehls- oder Anklageverfahren, erfolgt die Erhebung der Anklage erst bei Eröffnung der Hauptverhandlung (§ 418 Abs. 3 StPO).

Gegen ein Urteil aus diesem Schnellverfahren kann selbstredend genauso ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden wie gegen eine Entscheidung in einem „normalen“ Strafverfahren.

Diese Art von Schnellverfahren sind nur erlaubt und durchführbar, wenn keine Strafen von mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten sind.

Es sind und waren naturgemäß nicht die Schwerbrecher, die vor dem Schnellgericht landen, sondern eher die kleinen Gauner oder sozial benachteiligten Menschen aufgrund von sogenannten Bagatellstraftaten wie Drogendelikten geringfügiger Art, Schwarzfahrten, Laden- und Taschendiebstählen oder leichten Sachbeschädigungen.

In der Gerichtspraxis war diese Art der „beschleunigten Strafverfahren“ lange Zeit gleichwohl eher die Ausnahme.

Hingegen entnimmt man aus Funk, Fernsehen und Internet, dass diese Schnellverfahren in der jüngeren Zeit der Klimakleber verstärkt die Runde machen und manche Gerichtstresen insbesondere im süddeutschen Raum und in Berlin aktivieren. Denn im Sinne der Abschreckung erfolgt hier nach Tatbegehung die Strafe auf dem Fuß.

Das Berliner Amtsgericht Tiergarten hat sich demzufolge erst kürzlich neu organisiert und fünf Abteilungen eingerichtet, die diese Turboverfahren gegen Klimaaktivisten der Letzten Generation auf Antrag der Staatsanwaltschaft durchführen.

Immerhin ist insbesondere die Bundeshauptstadt immer öfter Ziel der Attacken von Klimaklebern und Klimafärbern, so dass im Sinne der Ausübung staatlicher Ordnungshoheit erhöhter Bedarf an derartigen Schnellverfahren besteht.

Diese Schnellverfahren über den Gerichtstresen kosten nicht zuletzt weniger Zeit und Personal und implizieren sehr wohl eine politisch gewollte Abschreckungswirkung.

Aber es regt sich zunehmend auch Kritik an der Rechtsstaatlichkeit solcher Turboverfahren.

Denn das in der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) und in
§ 137 StPO verankerte Recht des Angeklagten auf gut vorbereitete und angemessene Verteidigung könnte nicht nur wegen der allzu kurzen Fristen in diesem Verfahren übermäßig eingeschränkt sein.

Dem Angeklagten wird zudem erst bei einer drohenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten ein Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 418 Abs. 4 StPO).

Überdies müssen Zeugen und Sachverständige in diesen Schnellverfahren nicht gehört, sondern deren frühere Aussagen nur in entsprechenden Protokollen und Urkunden verlesen werden (§ 420 Abs. 1 StPO).

Hierbei könnte ein Verstoß gegen den in den §§ 250 ff. StPO kodifizierten Unmittelbarkeitsgrundsatz des Strafverfahrens liegen, wonach die tatnächsten Beweismittel wie z.B. unmittelbare und damit unverfälschte Zeugenaussagen heranzuziehen sind.

Gewiss wäre es eher strafprozessual zielführender und den Rechtsstaatsgrundsätzen dienlicher, die personellen Ressourcen der Strafjustiz insgesamt zu stärken und damit die Abläufe im „normalen“ Strafprozess zu beschleunigen, ohne allzu stark in die Verfahrensrechte des Beschuldigten einzugreifen.

Übrigens ging der deutschen Justiz in den zurückliegenden sechziger Jahren gar das Temperament deutlich durch, als sie Schnellgerichte für Verkehrssünder in Eilprozedur am wirklichen Gasthaustresen zu praktizieren versuchte.

„Der Spiegel“ wusste in seiner Juliausgabe 1967 unter dem Titel „Strafe am Tresen“ darüber zu berichten. Dort ist zu lesen, dass der Amtsgerichtsrat Peter Feldmann den Verkehrssünder Werner Reimann und weitere 24 Verkehrsdelinquenten damals „in feierlicher Robe auf hartem Kneipenstuhl im Gasthaus Wenzel“ in Hamburg schnellgerichtlich verurteilte.

Das kam als erstaunlich reale Zeiterscheinung der Temperamente deutscher Justiz in den 60-iger Jahren nahezu dem Inhalt der Schelmerei des Autors dieser Kolumne in der diesjährigen Aprilscherzausgabe des Herzogs über die „fliegenden Gerichte“ gleich.

Hingegen blieb diesen Schnellgerichten auf Tournee nur eine kurze Lebensdauer beschert, da deren Feldversuche u.a. im Hamburger Gasthaus Wenzel zur Erkenntnis führten, dass derartiges Gerichts(un)wesen unweit des Biertresens laut sinngemäßer Entschließung des 5. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar nicht zweckmäßig sei.

Also begnügen sich die heutigen Schnellgerichte nach wie vor und einzig mit dem trockenen Gerichtstresen.


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