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Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden

Stadtwerke Jülich arbeitet "auf Hochtouren". Dezember-Entlastungsbeiträge werden ermittelt

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Foto: IG BAU | Tobias Seifert
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Gas- und Wärmekunden sollen von ihren Abschlagszahlungen im Dezember dieses Jahres freigestellt werden – so lautet der Gesetzbeschluss zur Soforthilfe, der am 10. November vom Bundestag verabschiedet wurde und am 14. November den Bundesrat beschlossen wurde. Damit sollen sowohl Privatkunden als auch kleine Unternehmen bis zu einem jährlichen Gasverbrauch von nicht mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) entlastet werden. Dies ist der erste Schritt der Bundesregierung, die Endverbraucher von den aktuell stetig steigenden Energiekosten zu entlasten.

„Rechnerisch wird der gesamte Jahresverbrauch 2022 durch die Anzahl der Monate geteilt und dann mit dem aktuellen Gaspreis des Dezembers multipliziert“, erläutert Ivan Ardines, Vertriebs- und Marketingleiter der Stadtwerke Jülich GmbH (SWJ). Das bedeutet, dass der ermittelte Abschlagsbetrag in der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben und der am 15. Dezember regulär fällige Gas- beziehungsweise Wärmeabschlag von der SWJ nicht erhoben wird. Kunden, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen sich dazu um nichts kümmern. Die sonstigen Abschläge für Strom und Wasser werden in ihrer bisherigen Höhe fällig.

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Voraussetzung für die Übernahme des Abschlages durch die Soforthilfe ist ein direkter Vertrag mit einem Gasversorger.

Die endgültige Verrechnung von Entlastungsbetrag und Abschlägen erfolgt in der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung, das gilt auch für Kunden mit Daueraufträgen.

Schon jetzt ist klar, dass die Höhe des individuellen Entlastungsbetrages auf der Jahresrechnung nicht mit der Höhe des Gasabschlagsbetrages identisch sein kann und wird. „Dies ist richtig und vom Gesetzgeber so gewollt“, erläutert Ulf Kamburg, SWJ-Geschäftsführer.

Bei Fernwärme soll laut Beschluss die Entlastung dem Betrag des September-Abschlags zuzüglich eines pauschalen Anpassungsfaktors entsprechen. Diese pauschalen 20 Prozent sollen die Preissteigerungen im Zeitraum bis Dezember abbilden. Diese Entlastung erfolgt ebenfalls im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.

Nebenkostenabrechnungen bei Mietern
Viele Mieterinnen und Mieter, die ihre Heizkosten über eine Nebenkostenvorauszahlung zahlen, bemerken die gesetzliche Hilfe erst mit der nächsten Jahresabrechnung durch den Vermietenden. Denn oft sind die aktuellen Abschläge noch auf Basis des letzten Jahres und verhältnismäßig moderat. So wirken sich die gestiegenen Preise erst mit der kommenden Abrechnung aus. Die Dezember-Entlastung wird entsprechend erst mit den nächsten Heizkostenabrechnungen durch den Vermieter wirksam.

Zeitnahe Abrechnung
„Unsere Kollegen arbeiten gerade auf Hochtouren an der Ermittlung der Dezember-Entlastungsbeträge“, berichtet Ivan Ardines. Denn sie sind die Berechnungsgrundlage für die Zahlungen der Bundesregierung an den Energiedienstleister. „Das, was wir sonst von allen Kundinnen und Kunden einzeln erhalten, kommt für Dezember vom Staat. Da ist es wichtig, dass wir schnell über die finanziellen Mittel verfügen können – um am Energiemarkt weiterhin schlagkräftig agieren zu können.“

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