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Regeln an Weihnachten

Die Stadt Jülich hat die Regeln zum Schutz vor dem Corona-Virus nochmal zusammengefasst.

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Foto: pixabay
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Mit Blick auf die nach wie vor hohen Infektionszahlen gilt unverändert der Grundsatz, dass jede Person ihre Kontakte auf das unbedingt Notwendige reduzieren muss. Das teilte die Stadt Jülich mit.

Weil der Wert der 7-Tages-Inzidenz über 200 liegt, musste der Kreis Düren in einer Allgemeinverfügung strenge Regelungen zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen festlegen. Diese Regelungen gelten für den gesamten Kreis Düren, also auch in Jülich.

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Grundsätzlich gilt zur Reduzierung privater Zusammenkünfte, dass sich zu Hause maximal zwei Hausstände treffen dürfen. Es dürfen dabei nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Nur für die Weihnachtstage ist diese Regel für Familien etwas erweitert. Für private Zusammenkünfte zu Hause gilt im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember, dass sich Personen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis treffen dürfen. Hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Im Falle solcher Familientreffen ist die Anzahl der Haushalte nicht ausschlaggebend.

Grundsätzlich, also auch an den Weihnachtstagen und an Silvester, gilt die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum. In der Öffentlichkeit dürfen sich maximal 3 Personen aus insgesamt 2 Haushalten treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Ebenso grundsätzlich, also auch an den Weihnachtstagen und an Silvester, gilt im Kreis Düren die Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr. Das Verlassen der im Kreisgebiet Düren gelegenen eigenen Wohnung bzw. der Aufenthalt im Kreisgebiet von Personen, die keine Wohnung im Kreisgebiet haben, ist in diesem Zeitraum nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen.

Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Rückkehr in die eigene Wohnung von einer zulässigen Beschäftigung oder einem zulässigen Kontakt (z.B. die o.g. Personen, die in einem Haushalt zu Besuch sind, dürfen auch nach 21 Uhr wieder nach Hause fahren)
  • die Ausübung der beruflichen Tätigkeit
  • das Einkaufen von Lebensmitteln
  • die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen
  • der Besuch des Ehegatten, des Lebenspartners (LPartG), des nichtehelichen Lebenspartners oder von Verwandten in gerader Linie
  • die Ausübung von Individualsport
  • ein Spaziergang mit Angehörigen des eigenen Hausstandes
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren (Gassi gehen)
  • in sonstigen Notlagen (u.a. Hausbrand)

Ergänzend dazu sind auch die folgenden Regelungen grundsätzlich zu beachten (auch an den Feiertagen und Silvester):

  • Der Hinweg zu einem Treffen mit Freunden, Bekannten oder entfernten Verwandten ist kein triftiger Grund im Sinne der Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr
  • Im öffentlichen Raum ist der Verzehr von alkoholischen Getränken untersagt
  • Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt. Das gilt im privaten und im öffentlichen Raum.

Die für Jülich relevanten Regelungen (Coronaschutzverordnung NRW, Allgemeinverfügungen Kreis Düren und Stadt Jülich) werden auf www.juelich.de/coronavirus stetig aktualisiert.

 


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