Start Nachrichten Region Fall von Hasenpest in Linnich

Fall von Hasenpest in Linnich

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass im Kreis Düren erstmals seit 2011 wieder ein Fall von Hasenpest (Tularämie) bei einem Feldhasen aufgetreten ist. Der aktuell infizierte Hase war im Linnicher Stadtgebiet entdeckt worden.

271
0
TEILEN
Foto: Squirrel_photos/ pixabay
Foto: Squirrel_photos/ pixabay
- Anzeige -

Die Tularämie ist eine in Deutschland selten vorkommende bakterielle und mit Lymphknotenschwellung einhergehende Infektionskrankheit, die bei Nagern häufig tödlich verläuft und auch auf den Menschen übertragbar ist. Ausgangspunkt von Ansteckungen sind wild lebende Tiere wie Kaninchen oder Hasen. Die Übertragung auf den Menschen erfolgt vorwiegend durch den direkten Kontakt mit erkrankten Tieren oder deren Organen, zum Beispiel beim Abhäuten oder Verarbeiten von Wildfleisch. Neben Allgemeinsymptomen (Fieber, Unwohlsein, Muskelschmerz) kann das klinische Bild sehr vielfältig sein. Die Therapie beim Menschen erfolgt mit Antibiotika.

Bei Hasen und Kaninchen verläuft die Tularämie in der Regel mit dem Bild einer Blutvergiftung und führt meist innerhalb weniger Tage zum Tod. Länger erkrankte Wildtiere sind matt, teilnahmslos und verlieren die natürliche Scheu und Schnelligkeit. Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz empfiehlt allen Jägern dringend, auf die üblichen Hygienemaßnahmen beim Ausweiden zu achten (Handschuhe, gegebenenfalls Mundschutz). Der Verzehr von Wildfleisch erlegter Hasen sollte nur gut durch erhitzt erfolgen. Braten tötet den Erreger sicher ab.

- Anzeige -

Krank erscheinende Feldhasen sollten nach Absprache mit dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz geschossen und zur Untersuchung auf den Erreger eingereicht werden.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here