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Meinung zum Landschaftsplan gefragt

Der noch aus dem Jahr 1984 stammende (LP) 2 Ruraue wird überarbeitet und als LP2 "Rur- und Indeaue" neu aufgestellt.

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Rurauen. Foto: Volker Goebels
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Der Landschaftsplan umfasst die Ruraue im Bereich der Kommunen Linnich, Jülich, Inden und Niederzier bis nach Merken, Arnoldsweiler und in die Merzenicher Heide sowie den Verlauf der „neuen“ Inde im Kreisgebiet Düren. Er gilt für den baulichen Außenbereich außerhalb der Orts- und Siedlungsanlagen und setzt dort unter anderem beispielsweise Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale fest. Das beauftragte Planungsbüro hat zwischenzeitlich einen Vorentwurf des LP 2 erarbeitet, der die Grundlage bildet für den ersten formellen Verfahrensschritt – die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) gem. § 15 LNatSchG.

Diese Beteiligung der Bürger und TöB wird durchgeführt ab jetzt bis zum 20. Mai. Hierfür wird der Landschaftsplan-Vorentwurf mit Text und Karten sowie die zugehörige strategische Umweltprüfung (SUP) auf der Internetseite des Kreises Düren unter www.kreis-dueren.de zum Download bereitgestellt.

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Sollten Bürgerinnen und Bürger von den Festsetzungen des Landschaftsplanes betroffen sein und Anregungen oder Bedenken zum Vorentwurf des Landschaftsplanes haben, können sie diese gerne über ein Internet-Formular, das ebenfalls zum Download bereitgestellte Formblatt, oder auch mit eigenem formlosen Schreiben äußern und diese per E-Mail an [email protected], per Fax an 02421/22-2029 oder per Post an Kreisverwaltung Düren – Umweltamt – 52348 Düren senden.

Sollte es persönlichen Beratungs- oder Erörterungsbedarf geben, besteht die Möglichkeit, per E-Mail oder unter der Telefonnummer 02421/22-1066310 einen Termin zu vereinbaren. Eine persönliche Erörterung ist nur mit Terminabsprache unter Beachtung der bestehenden Abstands- und Hygieneregeln möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass seit dem 20. April das sog. „Veränderungsverbot“ gemäß § 48 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz in Kraft tritt. Demgemäß sind nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Landschaftsplanes, längstens aber drei Jahre lang, alle Änderungen in geplanten Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmalen verboten.


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