Start Magazin Gesundheit Schlechtes Parken kann Leben kosten

Schlechtes Parken kann Leben kosten

Die Stadt Jülich macht darauf aufmerksam, dass Hilfs- und Rettungswege freigehalten werden müssen.

192
0
TEILEN
Foto: Stadt Jülich
- Anzeige -

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es klar geregelt:

Das Halten an engen Straßenstellen ist nach § 12 StVO untersagt. Es muss eine Fahrbahnrestbreite von mindestens 3 Metern verbleiben. Außerdem darf auf einer Fläche von mindestens 5 Metern vor Kreuzungen und Einmündungen nicht geparkt werden. Leider werden diese Regeln immer wieder missachtet. Doch nur bei der vorgeschriebenen Fahrbahnrestbreite ist es beispielsweise den Einsatzkräften der Feuerwehr möglich, die Straße zügig zu passieren.

- Anzeige -

Eine rücksichts- und gedankenlos zugeparkte Straße kostet die Rettungsdienste wertvolle Zeit. Man sollte sich bewusst sein, dass es nicht immer nur die Anderen trifft. Irgendwann kann man selber die Person in Not sein, die vielleicht überlebt hätte, wenn die Einsatzkräfte nicht durch falsch geparkte Autos aufgehalten worden und die entscheidenden Minuten früher am Einsatzort eingetroffen wären.

Unter anderem aus diesem Grund wird der ruhende Verkehr seit einigen Jahren nicht nur tagsüber, sondern auch frühmorgens, spätabends und am Wochenende kontrolliert. Dabei wird nicht nur in der Jülicher Innenstadt, sondern auch in den Stadtteilen eine Kontrolle durch die Überwachungskräfte des Ordnungsamtes durchgeführt. So wird beispielsweise das Parken in der Fußgängerzone unter Berücksichtigung der Be- und Entladezeiten ebenso überprüft wie das Parken auf den Gehwegen oder in engen Straßen.

Neuer Bußgeldkatalog

Der seit diesem Monat geltende neue Bußgeldkatalog sieht abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig. Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen.

So wird beispielsweise das Zuparken von Feuerwehrzufahrten nun mit einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro geahndet. Wer dabei Rettungsfahrzeuge behindert riskiert 100 Euro und einen Punkt.

Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge wird fortan eine Geldbuße von 55 Euro fällig.

Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sieht der Bußgeldkatalog nun eine Geldbuße von 35 Euro vor. Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.

Gerade das Parken auf Gehwegen, die nicht dafür freigegeben wurden, hat sich in Jülich immer mehr eingebürgert. Ohne Rücksicht darauf, ob Fußgänger, Senioren mit Rollatoren oder auch Rollstuhlfahrer noch am Wagen (oder auch LKW) vorbeikommen, werden die Gehwege zugestellt. Mal geschieht das für wenige Minuten, mal bleibt der Wagen auch länger dort stehen. Das ist nicht nur ein Ärgernis für die eigentlichen Nutzer der Gehwege.

Durch das Parken der Autos wird der Untergrund der Gehwege, die nicht für diese Belastungen ausgelegt sind, zerstört und führt zu teilweise massiven Schäden. Ein sichtbarer Schaden ist das Anheben der Gehwegplatten, die zu Stolperfallen für die Fußgänger und regelmäßig durch den städtischen Bauhof repariert werden.

TEILEN
Vorheriger ArtikelAuf die Böcke, fertig, los
Nächster ArtikelDas Herz ist rund
Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here