Start Nachrichten Über Weihnachten und Silvester

Über Weihnachten und Silvester

153
0
TEILEN
- Anzeige -

Die Stadtverwaltung Jülich ist am Freitag, 24. Dezember, und am Freitag, 31. Dezember, geschlossen. Von Montag, 27. Dezember, bis Donnerstag, 30. Dezember, gelten die regulären Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Jülich.

Das Standesamt 

- Anzeige -

Das Standesamt der Stadt Jülich wird in der Zeit von Montag, 27. Dezember, bis Donnerstag, 6. Januar, nur Beurkundungen von Sterbefällen vornehmen. Für alle weiteren Belange des Personenstandswesens steht das Standesamt ab dem 7. Januar gerne wieder zur Verfügung.

Das Stadtarchiv

ist in der Zeit von Montag, 20. Dezember, bis einschließlich Freitag, 31. Dezember, geschlossen.

Die Stadtbücherei

ist bis einschließlich Mittwoch, den Mittwoch, 22. Dezember, zu den regulären Zeiten geöffnet. In der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich Montag, 3. Januar, ist die Stadtbücherei geschlossen.

Die Volkshochschule Jülicher Land

ist in der Zeit von Montag, 27. Dezember, bis einschließlich Donnerstag, 30. Dezember, geschlossen.

Das Museum Zitadelle

ist am Freitag, 24. Dezember und dem Samstag, 25. Dezember, sowie am Freitag, 31. Dezember, geschlossen. Am Sonntag, 26. Dezember, sowie am Samstag, 1. Januar, ist das Museum Zitadelle für Besucher geöffnet.

TEILEN
Vorheriger ArtikelLyrik, Coronamusik und Flower-Power
Nächster ArtikelHighlights und Routen in der Region
Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here