Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 09.10.2025 gem. § 10 Abs. 1 BauGB unter anderem Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Nr. A 49 „Walramplatz“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. A 49 „Walramplatz“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. A 49 „Walramplatz“ soll durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit maximal 1.350 m² Verkaufsfläche sowie nahversorgungsrelevanten Kernsortiment eine Aufwertung der innerstädtischen Entwicklung von Jülich erreicht werden.
Die Entwicklung soll zugunsten des Kleinklimas (Hitzevorsorge, Luftqualität) und des Ortsbildes zudem die vorhandene Vegetation berücksichtigen. Nach erfolgter Anpassung des Konzeptes können die vier Bäume an der Großen Rurstraße erhalten bleiben.
Der Walramplatz befindet sich an der Großen Rurstraße zwischen der westlichen Ortseinfahrt und dem westlichen Zugang zur Innenstadt. Aufgrund seiner Lage wird ihm eine städtebauliche Bedeutung zugeschrieben. Dieser wird er durch die aktuelle Nutzung als Stellplatzfläche nicht gerecht.
Mit der Bebauung kann der Straßenraum an der Großen Rurstraße räumlich gefasst werden. Gleichzeitig wird durch die Kubatur des Gebäudes die Sicht auf den nahegelegenen Hexenturm freigehalten und akzentuiert. Durch die Planung kann somit eine städtebauliche Aufwertung erfolgen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 19.04.2021 bis 21.05.2021 einschließlich statt. Die Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 17.04.2023 bis 19.05.2023 einschließlich statt.
Als Resultat aus dieser Veröffentlichung wurden Anpassungen / Überarbeitungen der Planunterlagen vorgenommen, die eine erneute Veröffentlichung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich machten. Dem entsprechenden Beschlussentwurf der Verwaltung ist der Rat in seiner Sitzung am 18.12.2024 gefolgt. Die erneute Veröffentlichung nach § 4a Abs. 3 BauGB fand in der Zeit vom 17.02.2025 bis 21.03.2025 einschließlich statt.
Der Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung können ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 bis 16.30 Uhr
und nach Terminabsprache (Tel. 02461 / 63-282) eingesehen werden bzw. kann über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Ferner können diese Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Nr. A 49 „Walramplatz“ mit der Begründung unter den folgenden Internetadressen abgerufen werden.
Bekanntmachung:
auf der Homepage des „HERZOG“-Magazins unter https://www.herzog-magazin.de/amtliche-bekanntmachungen-stadt-juelich/ – AMTL. BEKANNTM. DER STADT JÜLICH – Bekanntmachung der Stadt Jülich – Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 49 „Walramplatz“
Bauleitplanunterlagen:
auf der städtischen Homepage unter www.juelich.de/rechtskraft – BEBAUUNGSPLÄNE / SONSTIGE SATZUNGEN – Bebauungsplan Nr. A 49 „Walramplatz“
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 09.10.2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 15.09.2026
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs














