Start amtl. Bekanntm. der Stadt Jülich Bebauungsplan A 41 “ Windkraftzone 1, Nördlich Mersch „

Bebauungsplan A 41 “ Windkraftzone 1, Nördlich Mersch „

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 13.12.2017 unter anderem Folgendes beschlossen:

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“ Aufgrund der §§ 1 und 2 BauGB wird der B-Plan Nr. A 41 “ Windkraftzone 1 Nördlich Mersch “

eingeleitet. Mit diesem B-Plan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung von

Windkraftanlagen geschaffen werden.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der folgenden Übersichtskarte:

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:

Die Stadt Jülich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu wurde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Das Plangebiet wurde in dieser Standortuntersuchung als geeignet eingestuft, die Ausweisung einer Konzentrationszone wurde für das Plangebiet empfohlen. Im Flächennutzungsplan können über die Ausweisung der Konzentrationszonen die Flächen, die der Windenergie zur Verfügung stehen, festgelegt werden. Darüber hinaus bestehen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung kaum Steuerungsmöglichkeiten.

Parallel zum Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes soll für die „Windkraftzone 1, Nördlich Mersch“ ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen werden im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung festgesetzt. Ebenfalls werden Hinweise und Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen.

Ziel der Planung ist es, eine konkrete Steuerung und Sicherung der Anordnung von Windenergieanlagen bereits auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vornehmen zu können.

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 17,10 ha bei einer Ausdehnung von etwa 500 m an den längsten Bereichen von Nord nach Süd und von etwa 700 m an den breitesten Bereichen von Ost nach West. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Jülicher Stadtgebietes, angrenzend an die Gemeinde Titz und in unmittelbarer Nähe des Stadtgebietes Linnichs. Das Plangebiet liegt etwa 1.000 m nördlich der Ortslage Mersch, ca. 660 m nordwestlich der Ortslage Sevenich und ca. 670 m südöstlich der Ortslage Müntz (definiert als Einzelhöfe der Gemeinde Titz).

Die Planunterlagen für die frühzeitige Beteiligung des Bebauungsplans A 41 „Windkraftzone 1, Nördlich Mersch“ bestehen aus:

  1. Planzeichnung
  2. Begründung zum Bebauungsplan
  3. Textliche Festsetzungen und Hinweise
  4. Umweltbericht zum Bebauungsplan
  5. Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag zum Bebauungsplan
  6. Landschaftsbildbewertung zum Bebauungsplan
  7. Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan A 41 (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung)
  8. Schalltechnisches Gutachten (B-Plan A 41 WKZ 1 u. B-Plan A 42 WKZ 2)
  9. Berechnung der Rotorschattenwurfdauer (B-Plan A 41 WKZ 1 u. B-Plan A 42 WKZ 2)

Information über die Planunterlagen und Kurzcharakterisierung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Der Vorentwurf des Bebauungsplans A 41 „Windkraftzone 1, Nördlich Mersch“ mit Begründung, Umweltbericht und allen übrigen Gutachten nebst wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegt in der Zeit

vom 11.04.2018 bis zum 11.05.2018 einschl.

bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr

montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr

donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr

öffentlich aus. Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02461 / 63-259, -260 oder -279 zwecks Terminabsprache zu melden.

Es wird darauf hingewiesen, dass hierzu am 11.04.2018 von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr eine Bürgerversammlung im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich stattfinden wird.

Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 11.04.2018 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter http://www.juelich.de/Aktuelles/Buergerbeteiligung zur Verfügung.

Während dieser Zeit besteht für jedermann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Anregungen zum Planentwurf können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-485) oder E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich eingereicht werden. Auf schriftliches Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Aufstellung des Bebauungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 15.03.2018

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Jülich, den 14.03.2018

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs


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§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

1 KOMMENTAR

  1. Vor ca 10 Jahren war die gleiche Fläche im Gespräch wurde aber wegen der Nähe zu Müntz nicht weiter geführt. An den Tatsachen hat sich nichts geändert. Die Entfernung zu Müntz und Sevenich beträgt nach wie vor ca 660 mtr. NUr werden Müntz und Sevenich jetzt als Einzelhöfe der Gemeinde Titz ausgewiesen. Bei Sevenich (ca 30 Einwohner) ist das ja noch nachvollziehbar aber Müntz ist ein Dorf mit 500 Einwohnern und kein Ansammlung von Einzelhöfen. Das muß der Verwaltung der Stadt Jülich auch einleuchten !!!

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