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Corona-Regeln zusammengefasst

Ein paar Corona-Regeln haben sich am Montag geändert oder sind neu hinzugekommen.

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Foto: pixabay
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Seit Montag, 11. Januar, gelten neben den bislang geltenden Lockdown-Regelungen ein paar neue Bestimmungen. Diese teilte das Land NRW in einer Pressemitteilung.

So dürfen sich beispielsweise im öffentlichen Raum nur noch Angehörige eines Haushaltes sowie eine weitere Person treffen. Ausnahmen: Eine weitere Person darf von betreuungsdürftigen Kindern des eigenen Hausstandes begleitet werden und im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.

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Beruf 

Der Betrieb von Mensen und Kantinen ist untersagt. Sie dürfen nur noch ausnahmsweise betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung noch zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.

Die Landesregierung richtet zudem einen dringenden Appell an Arbeitgeber, dort, wo es möglich ist, Home-Office-Lösungen zu nutzen beziehungsweise diese zu ermöglichen.

Bildung und Betreuung

Maßgaben für Schulen und den Betreuungsbereich von Kinder und Jugendlichen sind gesondert in der Coronabetreuungsverordnung geregelt. Wer sich hier mal einlesen möchte, findet diese unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-07_coronabetrvo_ab_11.01.2021_lesefassung.pdf.

Bei Bildungsangeboten, wie an Hochschulen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen außerschulischen Bildungseinrichtungen, bleiben Präsenzveranstaltungen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen durch besondere Anordnungen oder behördliche Ausnahmegenehmigungen sind nur zulässig, wenn Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen. Ausnahmen sind auch möglich, wenn die Angebote nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem Lockdown verschoben werden können.

Praktische Ausbildungsabschnitte im Rahmen der beruflichen Ausbildung sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für die jeweilige Branche oder den jeweiligen Beruf zulässig. Es müssen also die Hygienevorgaben für den Einsatzort beziehungsweise Ausbildungsbetrieb beachtet werden.

Fahrschulen und Bücherei 

Der Betrieb von Fahrschulen ist weiterhin nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Eine Ausnahme gilt für Fahrschüler, die bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert haben. Diese dürfen ihre Ausbildung einschließlich der Prüfung abschließen. Beim praktischen Fahrunterricht besteht künftig die Pflicht, eine Maske mit FFP2-Schutzstandard zu tragen.

In Bibliotheken und Archiven ist künftig die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren Rückgabe zulässig.

Die Grenze „Inzidenz über 200“

Die in den Bund-Länder-Beratungen festgelegten Beschränkungen für Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort) werden für die betroffenen Kommunen im Rahmen der bestehenden Hotspot-Strategie geregelt. Sobald diese Grenze überschritten ist, treten weitere Regelungen in Kraft. Diese werden dann in einer Verfügung des Kreises Düren veröffentlicht.

Weitere Information

Übrigens: Wer sich weiter oder detaillierter informieren möchte, dann alle Verordnungen des Landes NRW unter folgendem Link abrufen: https://www.land.nrw/corona. Dort findet man auch die komplette Version der Coronaschutzverordnung.

Alle Informationen, die den Kreis Düren betreffen, findet man hier: https://www.kreis-dueren.de/aktuelles/presse/corona-aktuelles.php.

Auch die Stadt Jülich informiert. Unter dem Link https://www.juelich.de/coronavirus findet man beispielsweise auch die Allgemeinverfügung der Stadt. Dort kann man unter anderem nachschauen, wo gerade auch unter freiem Himmel eine Maske getragen werden muss.

 

 

 

 


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