Start Stadtteile Lich-Steinstraß Jetzt schon an Februar denken

Jetzt schon an Februar denken

Zur Großen Kostümsitzung lädt die KG Maiblömche Lich-Steinstraß für Samstag, 2. Februar 2019, um 17 Uhr alle Jecken und bietet ein Spitzenprogamm voller kölscher Stimmungsraketen. Das Plakat zur Kostümsitzung stellten vor Kurzem Vorsitzender Willibald Pahsen mit seinen Geschäftsführern David Pahsen und Lukas Kalisch sowie dem Vorverkaufsteam vor.

149
0
TEILEN
Foto: KG Maiblömche
Foto: KG Maiblömche
- Anzeige -

Die Gardisten des Traditionskorps Altstädter Köln marschieren mit dem Maiblömche-Elferrat ein und eröffnen mit ihrem Spielmannszug die Sitzung. Als Redner werden die kölschen Hochkaräter „De Frau Kühne“ und „Martin Schopps“ erwartet. Ferner erfreuen die Parodien von „Lieselotte Lotterlappen“ sowie die Musik von „Miljö“ das Publikum. Als weitere musikalische Höhepunkte sind für die Lich-Steinstraßer Sitzung die Gesangsgruppen „Kasalla“ und „Micky Brühl Band“ verpflichtet worden. Als Tanzgruppen werden die „Tanzkorps Kölner Rheinveilchen“ sowie die Showtanzgruppe, die Tanzmüüs und die Solotänzerinnen der KG die Gäste beeindrucken.

Ein Höhepunkt des Abends wird der Einzug des Lich-Steinstraßer Dreigestirns sein. Prinz Harald mit seiner Jungfrau Georgina und Bauer Udo werden unter den Klängen des Orchesters Markus Quodt dem närrischen Publikum einen kurzweiligen Auftritt bieten. Der Abschluss wird ein besonderer Programmpunkt sein: Die Musikgruppe „Die Original Eschweiler“ erobert mit traditioneller kölscher Karnevalsmusik die Bühne. Eine tolle Atmosphäre ist also garantiert.

- Anzeige -

Eintrittskarten sind ab sofort zum Preis von 25 Euro bei den dem Vorverkaufsteam um Steffi Pietta und Sarah Weihrauch unter der Rufnummer 0163-6292205 (18 bis 20 Uhr) oder über die E-Mail-Adresse [email protected] erhältlich.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here