Start Nachrichten Region Kreisstraßen bekommen Noten

Kreisstraßen bekommen Noten

Dieses Auto kann: filmen, fotografieren, Laserstrahlen senden. Nein, dieses Fahrzeug ist nicht dazu da, großflächig Städte und Gemeinden zu erfassen und ins Internet zu stellen. Es ist vielmehr dazu da, den Straßenzustand zu dokumentieren und auszuwerten. Derzeit ist ein solches Spezialauto auch im Kreis Düren unterwegs.

85
0
TEILEN
Landrat Wolfgang Spelthahn nahm das Spezialfahrzeug des TÜV mit Tiefbauamtsleiterin Silke Stach-Reinartz in Augenschein, während ein TÜV-Experte die Arbeitsweise erläuterte. Foto: Kreis Düren
- Anzeige -

„Mit diesem Verfahren ist es möglich, ein genaues Bild über den Zustand unserer Kreisstraßen zu erhalten“, sagt Landrat Wolfgang Spelthahn. Nach Auswertung des Materials sei es zielgenau möglich zu reagieren und etwaige Straßenbeschädigungen zu beseitigen. Das Spezialfahrzeug des TÜV Rheinland ist bereits zum dritten Mal im Kreis Düren. „Diese Untersuchung findet alle vier Jahre statt“, sagt Silke Stach-Reinartz, Leiterin des Kreis-amtes für Bauordnung, Tiefbau und Wohnungsbauförderung. So erhalte der Kreis Düren verlässliche Daten und habe Vergleichsmöglichkeiten, um zu beurteilen, wie sich die Qualität der Straßen verändert.

Das Fahrzeug des TÜV braucht nur einige Tage, um alle Kreisstraßen (210 Kilometer) zu untersuchen. Voraussetzung sind halbwegs trockene Fahrbahnen: Dann kann der mit moderner Technik ausgestattete Wagen durchaus mit 80 Stundenkilometern im Verkehr mitschwimmen und währenddessen die Oberfläche fotografieren, filmen oder per Laserstrahl abtasten, so dass Unebenheiten, Dellen oder Risse erfasst und dokumentiert werden.

- Anzeige -

Die Auswertung der Daten wird einige Wochen in Anspruch nehmen. Die Straßen werden, wie in der Schule, benotet, von 1 bis 5. Die Prüfung soll in der kommenden Woche abgeschlossen werden.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here