Start Polizei Fußgängerin lebensgefährlich verletzt

Fußgängerin lebensgefährlich verletzt

Am Dienstagmorgen wurde eine Fußgängerin in Linnich laut Polizeibericht von einem Lkw erfasst und lebensgefährlich verletzt. Die Polizei bittet Unfallzeugen, sich zu melden.

214
0
TEILEN
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
- Anzeige -

Als eine 81 Jahre alte Frau aus Linnich am Dienstagmorgen gegen 8.30 Uhr kurz vor der Rurbrücke in LInnich mit ihrem Rollator die Rurstraße überqueren wollte wurde sie von einem Lastwagen erfasst und mitgeschleift. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs, ein 33-Jähriger aus Osteuropa, hatte in der Rurstraße angehalten und beim Anfahren die Seniorin nicht wahrgenommen, erklärte er in seiner späteren Vernehmung.

Die Fußgängerin wurde bei dem Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass akute Lebensgefahr bestand. Sie wurde vor Ort notärztlich versorgt und mit einem Rettungshubschrauber in ein Klinikum gebracht. Hinweisen auf einen möglichen Alkoholkonsum der Seniorin wurden nachgegangen. Der Fahrer des Lastwagens blieb körperlich unverletzt, stand jedoch unter Schock.

- Anzeige -

Zur Unfallaufnahme wurde ein Sachverständiger hinzugezogen, der Lkw wurde sichergestellt. Für die Dauer der polizeilichen Maßnahmen kam es im Bereich der Rurbrücke zu einer Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs.

Im Zuge der Ermittlungen wurden Hinweise auf mögliche Zeugen des Unfallgeschehens bekannt: so soll ein Pärchen an der Unfallstelle vorbei gejoggt sein, auch eine ältere Dame auf einem Fahrrad habe den Bereich zum Zeitpunkt des Geschehens passiert. Die Polizei bittet diese sowie weitere mögliche Zeugen, sich zu melden: Unter der Telefonnummer 02421 949-5230 ist die zuständige Sachbearbeiterin des Verkehrskommissariats zu erreichen. Außerhalb der üblichen Bürodienstzeiten nimmt die Leitstelle unter der 02421 949-6425 Hinweise entgegen.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here