Start Polizei Polizeihund stoppt Flüchtigen

Polizeihund stoppt Flüchtigen

Ein Anrufer meldete der Polizei in der Nacht zu Dienstag einen offensichtlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Mann, der auf dem Gehweg vor einem Wohnhaus an der Straße "Grüner Weg" lag. Er hatte sich zuvor in den Vorgarten übergeben und dorthin uriniert. Erst durch den Einsatz eines Diensthundes konnte die Flucht des Mannes gestoppt werden.

61
0
TEILEN
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
- Anzeige -

Als zwei Beamtinnen gegen 00:35 Uhr eintrafen, bestätigte der zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte Mann die Angaben zu seinem bisherigen Verhalten. Der Aufforderung, sich auszuweisen und die Hände aus den Taschen zu nehmen, kam er jedoch nicht nach. Stattdessen beschimpfte er die Polizistinnen und nahm eine drohende Haltung ein. Eine kommunikative Lösung der Situation ließ sich nicht herbeiführen, so dass nach entsprechender Androhung Reizgas eingesetzt wurde, welches allerdings keine Wirkung zeigte. Er rannte davon und ließ sich auch durch den angedrohten Einsatz eines Diensthundes nicht dazu bewegen, stehen zu bleiben. Als der Hund tatsächlich von der Leine gelassen wurde, stoppte er den Flüchtenden durch einen Biss in das Gesäß. Darauf folgende Schläge nach dem Tier quittierte dieses mit weiteren Bissen.

Der Mann wurde schließlich beruhigt und nach Ausweispapieren durchsucht. Es handelte sich um einen 25 Jahre alten Dürener ohne festen Wohnsitz. Er wurde vorläufig festgenommen, zunächst jedoch in ein Krankenhaus gebracht, wo seine leichten Verletzungen, verursacht durch den Einsatz des Polizeihundes, versorgt wurden. Anschließend verbrachte der 25-Jährige die Nacht in Polizeigewahrsam, nachdem ein Arzt ihm wegen des Betäubungsmittelkonsums eine Blutprobe entnommen hatte.

- Anzeige -

Am Dienstagmorgen wurde er entlassen. Gegen ihn wird nun wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ermittelt.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here