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Bekanntmachung der Stadt Jülich

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Bebauungsplan Nr. 55  “ Lindenallee „, 1. vereinfachte Änderung

Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

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Die Stadt Jülich beabsichtigt, aufgrund der §§ 1, 2 und 13 des Baugesetzbuches (Bau GB) die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55  “ Lindenallee “ aufzustellen.

Der Planbereich ist dem Bereichsgrenzenplan vom 14.12.2018 zu entnehmen.

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:

Es ist beabsichtigt, die Textfestsetzungen wie folgt zu ändern:

Die Traufhöhenfestsetzung wird gestrichen,

die Dachneigung wird von 38° auf 25° bis 42° festgesetzt,

die minimale Sockelhöhe beträgt nicht 0,50 m, sondern 0,25 m.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 55  “ Lindenallee „, 1. vereinfachte Änderung liegt mit der Begründung in der Zeit vom 14.01.2019 bis 15.02.2019 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209 – 212 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden

montags bis freitags von   8.30 – 12.00 Uhr

montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr

donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr

zur Einsicht öffentlich aus .Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 14.01.2019 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter

http://www.juelich.de/Rathaus, Bürgerinformation/Aktuelles/Buergerbeteiligung Bauleitplanung  zur Verfügung.

Während dieser Zeit besteht für jedermann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Anregungen zum Planentwurf können schriftlich vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-485) oder E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich eingereicht werden.

  • Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. 
  • Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 55,
  • “ Lindenallee “ 1. vereinfachte Änderung gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
  • Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

– Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b. die Bebauungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d. der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, 10.12.2018

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs


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