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Bekanntmachung der Stadt Jülich

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Bebauungsplan Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“

Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 08.10.2020 unter anderem folgendes beschlossen:

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„Der Bebauungsplan Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“ wird gemäß § 3 Abs. 2 des BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen öffentlich ausgelegt.“

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:

Es ist ein Vorhabenträger an die Stadt Jülich herangetreten, um ein sog. „Repowering“ der bestehenden Windenergieanlagen in Jülich-Güsten zu realisieren. Innerhalb der Fläche „WI 4“ bestehen bereits fünf Windenergieanlagen. Diese sollen im Rahmen der Planung zurückgebaut und durch 4 neue, leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden. Ebenfalls wurde im Rahmen weiterer Untersuchungen ersichtlich, dass ein Teilbereich, der sich unmittelbar nördlich an die bestehende Konzentrationszone „WI 4“ anschließt, ebenfalls für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist. Das gesamtstädtische Planungskonzept der Stadt Jülich (Standortuntersuchung) konnte aufgrund einer bestehenden Wohnbebauung (nordöstlich des Plangebietes, ehemaliges Bahnwärterhäuschen) und den daraus resultierenden Schutzabständen den in Rede stehenden Erweiterungsbereich bis dato nicht bestätigen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude inzwischen nicht mehr als Wohnraum zur Verfügung steht, entsteht ein Planungserfordernis. Die Rücknahme der Wohnnutzung ermöglicht, die hier bestehende Konzentrationszone „WI 4“ zu erweitern.

Umweltbezogene Informationen

Nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB a. u. nach den Umweltschutzgütern i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert:
(Hinweis: Zu den unten genannten Planunterlagen gehören die Plandarstellung mit den Textlichen Festsetzungen u. Hinweisen, die Begründung sowie der Umweltbericht. Darüberhinausgehende Unterlagen, wie z. B. Gutachten, werden im Folgenden zusätzlich aufgelistet.)

Der Entwurf des Bebauungsplans Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“ mit der Begründung sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegt in der Zeit vom 09.11.2020 bis 18.12.2020 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr
öffentlich aus und kann nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-257, -259, -260, -261 oder -279 zwecks Terminabsprache. Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 09.11.2020 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter

www.juelich.de/Buergerbeteiligung

zur Verfügung. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Jülich insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-485) oder E-Mail ([email protected] bzw. [email protected]) eingereicht werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“ gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 15.10.2020
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs

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