Start amtl. Bekanntm. der Stadt Jülich Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Jülich

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Jülich

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Hiermit wird gem. § 7 GO NRW i.V.m. BekanntmVO und Hauptsatzung der Stadt Jülich folgendes bekannt gemacht:

Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans

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„Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ – Umwandlung von Grünfläche und Fläche ohne Darstellung in Gewerbliche Baufläche gem. § 6 (5) BauGB

Die vom Rat der Stadt Jülich am 22.02.2017 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ – Umwandlung von Grünfläche und Fläche ohne Darstellung in Gewerbliche Baufläche – ist der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 BauGB zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat die Änderung mit Bescheid vom 21.07.2017, Az.: 35.2.11-19-26/17 genehmigt. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 (5) BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans „Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg“ – Umwandlung von Grünfläche und Fläche ohne Darstellung in Gewerbliche Baufläche – gem. § 6 (5) BauGB wirksam.

Der Änderungsbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, Zimmer 315 (III. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  1. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  1. der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
  1. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  1. der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 05.03.2018

Stadt Jülich

Der Bürgermeister

Fuchs


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